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Muss ein Kleinunternehmer eine Arbeitnehmerin nach der Elternzeit nicht mehr einstellen? Wie ist die Regelung mit dem Urlaub in Kleinunternehmen?

KomNet Dialog 22570

Stand: 12.04.2020

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mutterschutzfristen

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Frage:

1. Mein Chef und ich sind alleine in der Firma. Nun bin ich schwanger und mein Arbeitgeber sagte mir, dass er, dadurch dass er ein Kleinunternehmen führt, mir meinen Arbeitsplatz nach der Elterzeit nicht wieder zur Verfügung stellen muss. Kleinunternehmen hätte besondere Regelnungen im Mutterschutz bzw. Elternzeit. Hat mein Arbeitgeber damit recht? 2. Wie ist die Regelung mit dem Urlaub in Kleinunternehmen? Wieviel Urlaub steht mir zu. Habe ich genauso wie in einen Großunternehmen Anspruch auf den Urlaub.

Antwort:

Regelungen zur Elternzeit sind im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) getroffen.

Die Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit" des Bundesfamilienministeriums enthält hierzu ausführliche Informationen. Kap. 2.11 dieser Broscghüre informiert zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Elternzeit.


Der Anspruch auf Elternzeit ist im § 15 BEEG geregelt. Eine Ausnahmeregelung für Kleinunternehmen besteht hierbei nicht.


Während der Elternzeit darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit (frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn) und endet mit deren Ablauf.


In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber aber bei der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Dezernate 56 der Bezirksregierungen) die Zulässigkeitserklärung der Kündigung beantragen. Ein solcher besonderer Ausnahmefall kann beispielsweise die Existenzgefährdung des Betriebes sein.


Der Erholungsurlaub kann anteilig für jeden vollen Monat Elternzeit um 1/12 gekürzt werden (§ 17 BEEG). Auch hier gibt es keine spezielle Regelung für Kleinunternehmen.