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Kann eine Mitarbeiterin, die nach MuSchG ein Beschäftigungsverbot hat, eine andere Tätigkeit ausführen?

KomNet Dialog 22523

Stand: 01.07.2024

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Kann eine Mitarbeiterin, die nach MuSchG ein Beschäftigungsverbot hat, eine andere Tätigkeit ausführen? Die Mitarbeiterin ist aktuell im Krankentransport eingesetzt und soll jetzt in die Telefonzentrale versetzt werden.

Antwort:

Ja!

Wie Sie dem § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Mutterschutzgesetzes entnehmen können, gibt es eine Reihenfolge der Schutzmaßnahmen. Danach ist bei einer festgestellten Gefährdung für die werdende Mutter zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen oder die Arbeitszeiten umgestaltet werden können. Ist dies nicht möglich bzw. zumutbar oder können hierdurch die Gefährdungen nicht beseitigt werden, trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen. Erst wenn auch ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar ist, greift das Beschäftigungsverbot.