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Wie hoch darf die Dosisleistung am Rand eines Kontrollbereichs sein, in dem zum Prüfen von Schweißnähten verschiedene radioaktive Nuklide benutzt werden?

KomNet Dialog 22475

Stand: 12.05.2017

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

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Frage:

Zum Prüfen von Schweißnähten werden die verschiedenen radioaktiven Nukliden benutzt. (Irydium, Selen, Cobalt). Die Kontrollbereiche müssen während der Arbeit abgesperrt werden. Wie hoch darf die Dosisleistung am Rand des Kontrollbereichs sein?

Antwort:

Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 mSv erhalten können (§ 36 Abs. 1, Nr.2 der Strahlenschutzverordnung - StrSchV).


Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontrollbereich oder Überwachungsbereich ist eine Aufenthaltszeit von 40 h je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr (2000 h), soweit keine anderen begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen ( § 36 Abs.1, Nr.3, Satz 2 StrSchV ).


Unter Zugrundelegung der genannten Aufenthaltszeit von 2000 h im Kalenderjahr und einer Ortsdosisleistung von 3 µSv/h können Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von 6 mSv erhalten.


Bereiche ab einer Ortsdosisleistung von 3 µSv/h sind nach StrSchV abzugrenzen und deutlich sichtbar und dauerhaft zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 68 Abs.1, Satz 1, Nr.3 mit dem Zusatz "Kontrollbereich" zu kennzeichnen (§ 36 Abs. 2 StrSchV).


Die v.g. Ausführungen mit der Kontrollbereichsgrenze von 3 µSv/h (Ortsdosisleistung) gilt für den ortsfesten Betrieb in der Gammaradiographie, z.B. in einem Prüfraum, bzw. festen Prüfplatz.


Bei gelegentlichen Durchstrahlungsprüfungen an einem festen Prüfplatz auf einem Betriebsgelände (kein Durchstrahlungsraum vorhanden) darf die Ortsdosisleistung an der Kontrollbereichsgrenze, bei Zustimmung der zuständigen Behörde, max. 10 µSv/h betragen, wobei sicherzustellen ist, dass die Personen auf dem Betriebsgrundstück keine höhere effektive Dosis als 1 mSv/Kalenderjahr erhalten können.


Bei ortsveränderlichen Durchstrahlungsprüfungen darf die Ortsdosisleistung an der gekennzeichneten Kontrollbereichsgrenze eine Ortsdosisleistung vom max. 40 µSv/h, bei einer max. Ortsdosis von 120 µSv pro Woche, betragen. Eine ortsveränderliche Durchstrahlungsprüfung liegt in der Regel dann vor, wenn die Prüfung an Orten durchgeführt werden muss, an denen in der Regel nicht mit diesen Stoffen zerstörungsfreie Prüfungen durchgeführt werden (z.B. an eingebauten Anlagenteilen, im Gelände beim Bau von Pipelines u.s.w.).

Egal welche Art von Umgang der zerstörungsfreien Prüfung (ortsfest, gelegentlich oder ortsveränderlich) vorliegt, muss sicherzustellt werden, dass nicht beruflich strahlenexponierte Personen im Überwachungsbereich auf dem Betriebsgelände keine höhere effektive Dosis als 1 mSv im Kalenderjahr erhalten können.“