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Gilt der § 15 StrlSchV (genehmigungsbed. Beschäftigung in fremden Anlagen) auch für eine externe Honorarkraft, die vertretungsweise als Strahlenschutzbeauftragte/r bestellt wird?
KomNet Dialog 17091
Stand: 28.09.2012
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Dialog
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Nach §15 StrlSchV kann eine Beschäftigung in fremden Anlagen genehmigungspflichtig sein. Was genau wird hier unter "fremd" verstanden? Gilt eine Anlage für eine (externe) Honorarkraft (z.B. Urlaubsvertregung als Radiologe / Medizinphysiker) als "fremd", wenn er dort auch als Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist? Oder schließt die Tatsache der Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten in dieser Anlage automatisch Genehmigungspflicht / Strahlenpass aus?