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Gilt der § 15 StrlSchV (genehmigungsbed. Beschäftigung in fremden Anlagen) auch für eine externe Honorarkraft, die vertretungsweise als Strahlenschutzbeauftragte/r bestellt wird?

KomNet Dialog 17091

Stand: 28.09.2012

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Nach §15 StrlSchV kann eine Beschäftigung in fremden Anlagen genehmigungspflichtig sein. Was genau wird hier unter "fremd" verstanden? Gilt eine Anlage für eine (externe) Honorarkraft (z.B. Urlaubsvertregung als Radiologe / Medizinphysiker) als "fremd", wenn er dort auch als Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist? Oder schließt die Tatsache der Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten in dieser Anlage automatisch Genehmigungspflicht / Strahlenpass aus?

Antwort:

Allgemein gilt, wer in fremden Anlagen oder Einrichtungen unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder diese Aufgaben selbst wahrnimmt und dies bei diesen Personen oder bei sich selbst im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv führen kann, bedarf einer Genehmigung nach § 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

 

Unter „fremd“ ist im Sinne des § 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) beispielsweise jede Betriebsstätte, Krankenhaus, Praxis, Anlage oder Einrichtung zu zählen, die nicht zum eigenen Unternehmen gehört bzw. bei der man nicht angestellt oder beschäftigt ist.

 

Im Fall eines externen Strahlenschutzbeauftragten werden im Verfahren der Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten dessen Aufgaben, der innerbetriebliche Entscheidungsbereich und die zur Wahrung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse vom Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich festgelegt. Der Strahlenschutzverantwortliche hat aber weiter gegenüber dem externen Strahlenschutzbeauftragten ein Direktionsrecht. Es besteht somit ein „besonderes Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis“.

 

Hieraus ergibt sich für den externen Strahlenschutzbeauftragten, dass aufgrund der schriftlichen Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten eine Genehmigungspflicht nach § 15 StrlSchV und somit auch das Führen eines Strahlenpasses (§ 40 Abs. 2 StrlSchV) entfällt.

 

Der externe Strahlenschutzbeauftragte sollte aber durch eine Dokumentation der erhaltenen Körperdosen, oder durch das Tragen eines zweiten Dosimeters, immer klar festhalten, welche Personendosis er auf welcher Dienst-/Arbeitsstelle erhalten hat.