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Müssen Teilnehmer von Kursen, bei denen innerhalb praktischer Übungen ein Dentalröntgengerät zum Einsatz kommt, dosimetrisch überwacht werden?

KomNet Dialog 16810

Stand: 10.08.2012

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Ich betreibe ein tiermedizinisches Dentalröntgengerät, welches 1-2 x im Jahr bei "Zahnkursen" zum Einsatz kommt. Es werden in diesen Kursen innerhalb praktischer Übungen Tierköpfe geröntgt, um den Teilnehmern (Tierärzte) das Dentalröntgen und die Befundinterpretation zu veranschaulichen. Ist eine dosimetrische Überwachung der Teilnehmer bzw. Dozenten solcher Kurse notwendig? Welche Dosimeter sind geeignet? Der Betreiber des Gerätes (Strahlenschutzverantwortlicher) ist dabei nicht selber tätig, die Kurse werden von eigens dafür verpflichteteten Referenten durchgeführt (Theorie und Praxis). Müssen die Referenten für die Dauer der Kurse als Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden?

Antwort:

Der § 19 der Röntgenverordnung (RöV) definiert die Strahlenschutzbereiche. Hierzu gehört auch der Kontrollbereich. So steht im § 19 Abs. 1 Nr. 2 RöV, dass Kontrollbereiche jene Bereiche sind, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Organdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können. Trifft dieses zu, ist bei diesen Personen gemäß § 35 RöV unverzüglich die Körperdosis zu ermitteln. In der Regel gehört es zu den Aufgaben eines Strahlenschutzbeauftragten, die Kontrollbereichsgrenzen gemäß RöV festzulegen und ggf. abzugrenzen.

Bei dentalen Röntgengeräten geht man in der Regel davon aus, dass die Kontrollbereichsgrenze in einem Radius von ca. 1,5 m um den Röntgenstrahler besteht. Der Strahlenschutzbeauftragte vor Ort sollte dieses berücksichtigen. Wenn der Strahlenschutzbeauftragte sicherstellen kann, dass sich keine Person im Kontrollbereich aufhält, entfällt auch die Pflicht, die Personendosimetrie durchzuführen. Welche Dosimeter für diese Ermittlung am besten geeignet sind, erfragen Sie bitte bei der amtlichen Messstelle. In Nordrhein-Westfalen ist die amtliche Messstelle das Materialprüfungsamt in Dortmund. Da der Strahlenschutzverantwortliche nicht selber vor Ort ist, muss mindestens ein Strahlenschutzbeauftragter schriftlich bestellt werden, der den Strahlenschutz vor Ort sicherstellt. Der Strahlenschutzbeauftragte muss zur Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sein und die entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz gemäß RöV vorweisen.

Link zur Strahlenschutzverordnung