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Ist die Aussage korrekt, dass das CE-Zeichen einer LED-Retrofit-Leuchte erhalten bleibt, wenn ich den Starter durch ein anderes Bauteil ersetze?

KomNet Dialog 22353

Stand: 21.11.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Ist die Aussage korrekt, dass das CE-Zeichen (Konformität) einer LED-Retrofit-Leuchte erhalten bleibt, wenn ich den Starter durch ein anderes Bauteil ersetze? Muss ich spezielle Unterweisungen durchführen, da die Handhabung beim Einbau anders sein dürfte - u.a. keinesfalls die Stifte berührer, ...?

Antwort:

Der Ersatz des Starters und der Lampe ist typischerweise als "Wartungsarbeit" zu verstehen, die in der Regel auch von Laien ausgeführt werden kann. Die grundlegenden Eigenschaften der Leuchte für den bestimmungsgemäßen Gebrauch werden dadurch nicht verändert.

Die CE- Kennzeichnung ist außerdem eine Kennzeichnung, entsprechend der einschlägigen EU- Richtlinien, die die rechtliche Voraussetzung für den freien Warenverkehr, das Inverkehrbringen und/ oder der ersten Inbetriebnahme eines neuen Produktes ist. Wird die Leuchte mit alternativen Angeboten umgerüstet und werden die Eigenschaften für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht verändert, so bleiben auch z. B. Prüfzeichen, wie TÜV, VDE usw. gültig.

Verantwortlich für die Retrofit-Lampe ist der Inverkehrbringer dieses Produkts. Die Sicherheitshinweise sind zu beachten und gehören zum Umfang der sicheren Handhabung. Diese Hinweise sollten auch Bestandteil Ihrer Unterweisungsaktivität sein.

Anders verhält es sich in dem Fall, in dem z. B. ein Umverdrahtungsaufwand für den Betrieb der Retrofit- Lampe erforderlich ist (z. B. bei einer Leuchte mit elektronischem Vorschaltgerät [EVG] oder dem Ausbau anderer Bauteile zur Energieverbrauchsoptimierung). In diesem Fall obliegen alle Verantwortlichkeiten demjenigen, der den Umbau durchführt. Er erzeugt weitestgehend ein "neues Produkt".