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Ist es in der ambulanten Pflege zulässig, am Wochenende immer früh und spät Dienst zu haben?

KomNet Dialog 22298

Stand: 14.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Ist es in der ambulanten Pflege zulässig, am Wochenende immer früh und spät Dienst zu haben?

Antwort:

Grundsätzlich ist es zulässig, in geteilten Schichten zu arbeiten, wenn die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG - beachtet werden.


So darf die tägliche Arbeitszeit (Arbeitszeit ohne Ruhepausen) max. zehn Stunden betragen. Die Tagesruhezeit zwischen zwei Schichten muss mind. 11 Stunden betragen. In der Pflege kann diese Tagesruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn diese Verkürzung innerhalb von einem Monat durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mind. zwölf Stunden ausgeglichen wird.


Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, die Tagesruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen (auf neun Stunden), wenn die Arbeit dies erfordert und die Kürzung ausgeglichen wird.


Beispiel:

Arbeitszeiten Samstag und Sonntag: 6 Uhr - 12 Uhr Frühdienst und von 17 bis 20 Uhr Spätdienst; die tägl. Arbeitszeit beträgt neun Stunden, die Tagesruhezeit beträgt 10 Stunden. Innerhalb von einem Monat muss eine Ruhezeit als Ausgleich für die Verkürzung von elf auf zehn Stunden verlängert werden auf zwölf Stunden.


Hinweis:

Wir empfehlen Ihnen, sich zur Klärung von weiteren Detailfragen an die für Sie zuständige Arbeitsschutzaufsichtsbehörde zu wenden.