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Zählt ein Schultag als Arbeitstag? Kann ein Jugendlicher bei entsprechender Lage der freien Tage 10 Tage am Stück arbeiten?

KomNet Dialog 22211

Stand: 10.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Beschäftigung von Schülern der Klasse FOS 11 (Sozial- u. Gesundheitswesen) in einem Jahrespraktikum im Krankenhaus (Pflegebereich) - 5-Tage-Woche Nach § 15 JArbSchG dürfen Jugendliche nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Ich gehe davon aus, dass mit "Woche" der Zeitraum von Montag bis einschl. folgendem Sonntag gemeint ist. Meine Fragen: 1. Hat der Jugendliche in einer solchen Woche einen Schultag, zählt dieser dann als "Beschäftigungstag" mit? Darf also der Jugendliche in einer solchen Woche nur noch 4 Tage im Krankenhaus arbeiten? 2. Da die Lage der freien Tage nicht definiert ist, kann es u. U. sein, dass ein Jugendlicher 10 Tage am Stück arbeiten darf (z. B. Mo. und Di. frei, Mi., Do., Fr., Sa., So., Mo., Di., Mi., Do. Fr. arbeiten und Sa. und So. frei)? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort:

Frage 1

Nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zählt ein (Berufs-)Schultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten als ganzer Beschäftigungstag. Dies kann auf die Fachoberschule übertragen werden. Daher sind dann nur noch vier Arbeitstage im Krankenhaus zulässig.


Frage 2

Eine Arbeitszeit von zehn Tagen am Stück ist zulässig. Dabei ist aber zu beachten, dass nach § 16 JArbSchG mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei sein SOLLEN und nach § 17 JArbSchG mindestens zwei Sonntage im Monat beschäftigungsfrei sein MÜSSEN (jeder zweite Sonntag SOLL beschäftigungsfrei bleiben).