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Eine Anlage besteht aus verschiedenen Einzelmaschinen, die alle eine Konformitätserklärung haben. Gilt die Maschinenrichtlinie voll umfänglich für verfahrenstechnische Anlagen?

KomNet Dialog 22165

Stand: 28.10.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Eine Anlage besteht aus verschiedenen Maschinen. Diese Einzelmaschinen haben alle eine Konformitätserklärung und die für eine Maschine gemäß Maschinenrichtlinie erforderliche Dokumentation. Die Verknüpfung der Einzelmaschinen zu einer Gesamtanlage erfolgt durch das beauftragte Unternehmen. Bei der Anlage handelt es sich um eine verfahrenstechnische Anlage (Rührwerke, Pumpen, Stellantriebe etc.). Gilt die Maschinenrichtlinie voll umfänglich für verfahrenstechnische Anlagen? Welche Kriterien schließen die Anwendung der Maschinenrichtlinie in verfahrenstechnischen Anlagen aus?

Antwort:

Die Maschinrenrichtlinie - MRL - gilt nicht nur für Einzelmaschinen, sondern auch für verknüpfte Gesamtanlagen (verkettete Maschinen).

Möglicherweise hat die mit der Verknüpfung der Maschinen beauftragte Unternehmung auch die Gesamtkonformtätsverantwortung über die Gesamtanlage übernommen, denn es muss beurteilt werden, ob bei einer Verkettung eine komplexe Maschinenanlage entsteht oder jede Maschine für sich betrachtet werden kann. Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein "Interpretationspapier: Gesamtheit von Maschinen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" herausgegeben

Durch eine Risikobeurteilung ist daher zu untersuchen, wie tiefgreifend die sicherheitstechnische und steuerungstechnische Verknüpfung der Einzelmaschinen vorgenommen wird. Bei einer tiefgreifenden Verkettung ist für die Gesamtheit die Konformität mit allen Binnenmarkt-Richtlinien erforderlich einschließlich Betriebsanleitung, EG-Konformtätserklärung und CE-Kennzeichnung.