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Kann man für eine Gesamtanlage eine Konformitätserklärung / CE-Kennzeichnung erstellen, obwohl die Risikobeurteilung ergeben hat, dass sie keine CE-Kennzeichnung tragen darf?

KomNet Dialog 21438

Stand: 28.06.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Wir haben in einem unserer Werke eine Abfüll- und Verpackungsanlage aus mehreren (alten und neuen) Maschinen zusammengestellt. Im Hinblick auf die Konformitätserklärung/CE-Kennzeichnung der gesamten Anlage haben wir einen externen Dienstleister mit der Erstellung einer Risikobeurteilung beauftragt. Ein Ergebnis dieser Risikobeurteilung ist, dass bei der Abfüll- und Verpackungsanlage die einzelnen Maschinen nicht als Gesamtheit betätigt (steuerungstechnisch) werden und (sicherheitstechnisch) nicht als Gesamtheit funktionieren. "Als Resultat kann festgehalten werden, dass die Gesamtanlage keine CE-Kennzeichnung tragen darf." Unsere Frage: wie gehen wir mit diesem Ergebnis um und was bedeutet das Ergebnis? Wäre es möglich, "freiwillig" die Konformitätserklärung/CE-Kennzeichnung zu erstellen? Was müssen wir ansonsten noch machen?

Antwort:

Für die Beurteilung, ob eine Zusammenstellung einzelner Maschinen eine „Gesamtheit von Maschinen“ i.S. der Maschinenrichtlinie - Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen vom 17. Mai 2006 - darstellt, wird die „Interpretation des in der Maschinenverordnung bzw. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG benutzten Begriffes „Gesamtheit von Maschinen“ vom 5. Mai 2011 (GMBl. Nr. 12, S 233)“ herangezogen.

Hierin wird Folgendes dargelegt:

Ist im Rahmen des produktionstechnischen Zusammenwirkens von Einzelmaschinen weder

- das Übertragen von Gefährdungen von einer dieser Maschinen auf die anderen Maschinen

noch

- das Entstehen von neuen Gefährdungen an diesen anderen Maschinen

möglich, ist kein sicherheitstechnischer Zusammenhang gegeben. Dies bedeutet, dass die Einzelmaschinen keine „Gesamtheit von Maschinen“ i. S. der MRL sind. Die so in Verbindung stehenden Maschinen können somit als Einzelmaschinen betrachtet werden.

Die im Ergebnis Ihrer Risikobeurteilung (Schnittstellenbetrachtung zwischen den einzelnen Maschinen) auftretenden Gefährdungen müssen als gering betrachtet worden sein. Die ggf. auftretenden Gefährdungen können durch einfache technische und willensunabhängig wirkende Schutzmaßnahmen, z. B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen oder durch Einbindung in das Sicherheitskonzept der Einzelmaschinen beseitigt werden. Hierbei muss ein akzeptables Risiko erreicht werden. Das Ergebnis Ihrer Risikobewertung bedeutet, dass

  • kein weiterer formaler Aufwand (Anbringen der CE-Kennzeichnung, Ausstellen der Konformitätserklärung, Zusammenstellen der Dokumentation nach Anhang V usw.) erforderlich ist.
  • die nach der Risikobeurteilung ermittelten Schutzmaßnahmen durchzuführen sind.

Die Dokumentationen der Einzelmaschinen sollten mit der durchgeführten Risikobewertung u.a. für eine Überprüfung durch die Überwachungsbehörden griffbereit aufbewahrt werden. Bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung sollte man berücksichtigen, dass es nach § 7 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz verboten ist, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen (auch bei Maschinen für den Eigenbedarf), wenn es mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ohne dass eine Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 - in diesem Fall die Maschinenverordnung - dies vorsieht. D.h., dass das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf die Gesamtanlage nicht zulässig ist und mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ansonsten muss der „normale Arbeitsschutz“ beginnend mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung i.V. mit § 5 Arbeitsschutzgesetz vor Aufnahme des Betriebes der Abfüll- und Verpackungsanlage durchgeführt werden.