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Labor: Lösemittelversorgung aus Tanklager über Leitung

KomNet Dialog 22142

Stand: 23.10.2014

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Spezielle Brandgefahren

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Frage:

In einem F30 abgesicherten Labor (um die F90 Anforderungen zu erfüllen, müssen nur die Brandschutztüren ausgetauscht werden) soll eine Zapfstelle für brennbare Lösemittel (kommend aus einem Tanklager) eingerichtet werden. Zur Sicherstellung des Brand- und Explosionsschutzes sollen die folgenden Anforderungen erfüllt werden. Die Flußgeschwindigkeit ist auf maximal 3 Liter pro Minute begrenzt. Die Lösemittelversorgung wird automatisch abgesperrt, wenn der Bediener den Arbeitsplatz verlässt. Dies ist mit einem Zeitsteuerglied und pneumatisch angesteuerten Absperrhähnen geplant. Zum anderen ist eine Auffangwanne für die maximal auf einmal austretende Lösemittelmenge (15 L bei 3 L/min.)vorgesehen. Weiterhin wird die Abzugsfunktion überwacht und bei Störung die Lösemittelversorgung abgesperrt. Hierfür gibt es am Airflow-Controller des Abzugs einen Störmeldeausgang, welcher wie die Zeitsteuerung die Lösemittelversorgung unterbrechen wird. Die Auffangwanne und die Zapfstellenausgänge werden mit dem Potentialausgleich verbunden. Alle Rohrleitungen sind F90 ummantelt und werden vor Inbetriebnahme einer Druckprüfung unterzogen. Die Gesamtinstallation wird wiederkehrend auf Dichtheit und Funktion der Sicherheitseinrichtungen geprüft. Ist eine solche Installation unter den o.g. Bedingungen in einem den Laborrichtlinien unterliegenden Labor zulässig? Wenn nein, welche zusätzlichen Maßnahmen wären erforderlich?

Antwort:

Ob die Installation so zulässig ist, kann aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden.

 

Grundsätzlich gibt es zumindest keine Einwände, wenn folgende Punkte beachtet werden:

 

Die Einhaltung der besonderen Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen nach § 11 der GefStoffV.

 

Es ist grundsätzlich darauf zu achten, dass die Forderungen an ein geschlossenes System auf die Gestaltung der damit erforderlichen Tätigkeiten abzustellen sind, z. B. auf die geschlossenen technischen Lösungen für Probenahmen, Befüllen, Entleeren und Wiegen. (TRGS 500 Nr. 6.2.1)

 

Bei notwendigen Tätigkeiten außerhalb geschlossener Systeme, z.B. beim Umfüllen und Abfüllen, muss direkt an der Freisetzungsstelle abgesaugt werden. Hierbei sind die Anforderungen an die Gestaltung von Verfahren außerhalb von geschlossenen Systemen gemäß Nummer 6.2.2 der TRGS 500 zu beachten.

Geeignet sind z. B. hochwirksame Absaugungen (Verfahrensindex 0,5 und > 0,5) – siehe Tabelle 2 –, bei denen austretende Gefahrstoffe mit einer gerichteten, möglichst laminaren Zuluftströmung im Rahmen der Tätigkeit vollständig erfasst und in die Absaugung transportiert werden.

 

Die Tätigkeiten an der Zapfstelle sind nach TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zu bewerten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zusätzlich zu ergreifen.

 

Bei Tätigkeiten, bei denen Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen bestehen, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Gegebenenfalls sollten nicht nur die Auffangwanne und die Zapfstellenausgänge mit einem Potentialausgleich versehen werden, sondern auch die Gefäße, in die abgefüllt wird. (TRGS 526, Nr. 4.12.2 Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung)

 

Ist beim Abfüllen von Flüssigkeiten mit einer Gefährdung zu rechnen, sind Korbbrillen zu tragen. Besteht beim Öffnen von Gebinden die Gefahr, dass Verätzungen durch den Inhalt auftreten, sind zusätzlich zur Schutzbrille auch Gesichtsschutzschirm und Handschutz zu tragen. (TRGS 526, Nr. 4.5.2 Augenschutz)

 

Gegebenenfalls sind Nr. 4.10.1 Umfüllen sowie Nr. 4.10.2 Entleeren mit Überdruck der TRGS 526 zu beachten.


Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) können bei der BAuA abgerufen werden.