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KomNet-Wissensdatenbank

Besteht für ein Krankenhaus die Pflicht Selbstrettermasken für Personal und Patienten vorzuhalten?

KomNet Dialog 15259

Stand: 11.07.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Unser Krankenhaus verfügt derzeit über ca. 70 Selbstrettermasken für Personal und Patienten. Nun muss bei der Hälfte der Masken ein Filterwechsel vorgenommen werden. Aus Kostengründen sollen die Masken jetzt abgeschafft werden. Gibt es irgendwelche Bestimmungen, die die Vorhaltung solcher Masken in öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeheimen fordern?

Antwort:

Nach § 25 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.


Dazu konkretisiert die DGUV Regel 100-001 (Nummer 4.7.3):


"Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn bei besonderen Gefahren technische Maßnahmen erforderlich sind, z. B. bei Gefahrstoffunfällen, der Höhenrettung oder der Rettung aus tiefen Schächten. Dazu gehören z. B. Notduschen, Löschdecken, Rettungsgurte, Sprungtücher oder Atemschutzgeräte für Helfer und zur Selbstrettung.


Rettungstransportmittel, z. B. Krankentragen, dienen dem sachkundigen, schonenden Transport Verletzter vom Ort des Geschehens zur weiteren Versorgung.


In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst, der im Rettungsfahrzeug eine Krankentrage mitführt, in jedem Fall ungehindert seine Aufgaben am Notfallort durchführen kann, kann es sich erübrigen, eigene Rettungstransportmittel vorzuhalten. Im Übrigen hat der Unternehmer geeignete Rettungstransportmittel dort zur Verfügung zu stellen, wo es der Betrieb erfordert, z. B. an Stellen, wo der Verletzte nicht direkt am Ort des Geschehens vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden kann oder an Unfallorten, die für Krankentragen nicht zugänglich sind."

D.h. es verbleibt beim Arbeitgeber auf Grund der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen zur Selbstrettung der Beschäftigten festzulegen.


Hinweise:

Ob ggf. Vorschriften des Bauordnungsrechts, aus Genehmigungen (Betriebserlaubnis, Baugenehmigung) oder durch den Sachversicherer, für den Schutz Dritter diese Selbstrettermasken fordern, müssen Sie mit den zuständigen Stellen klären.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.