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Worin besteht der Unterschied zwischen Unternehmer (vgl. Regelwerke der Berufsgenossenschaften) und dem Arbeitgeber (den Begriff verwendet der Gesetzgeber)?

KomNet Dialog 17567

Stand: 05.02.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

Worin besteht der Unterschied zwischen Unternehmer (den Begriff verwenden die Berufsgenossenschaften in ihren Regelwerken, z.B. in UVV) und dem Arbeitgeber (den Begriff verwendet der Gesetzgeber)?

Antwort:

Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk (wie z. B. der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" oder deren Vorläufern) hat sich seit vielen Jahren der Begriff des Unternehmers etabliert. In den Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen etc.) des Gesetzgebers taucht dieser Begriff nicht auf, dort wird der Begriff des Arbeitgebers eingesetzt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - definiert in § 14 den Unternehmer wie folgt:

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Stellt man dieser Definition die im Wirtschaftsleben gebräuchlichen Deutungen eines Arbeitgebers entgegen,

•    eine natürliche Person (z. B. Einzelkaufmann, Privatperson)

•    eine juristische Person des privaten Rechts (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, rechtsfähiger Verein)

•    eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Land, Gemeinde, Religionsgemeinschaft)

•    ein nicht rechtsfähiger Personenverband (nicht rechtsfähiger Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

•    eine Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG)

so liegt u. E. der Schluss nahe, dass im Arbeitsschutz die Begriffe Unternehmer und Arbeitgeber synonym verwendet werden können.


Anmerkung:

Als Arbeitsschutz werden die Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Das angestrebte Ziel ist die Unfallverhütung und der Schutz der Arbeitnehmer. In Deutschland wird der Arbeitsschutz "dual" ("Zwei-Säulen-System") überwacht bzw. beaufsichtigt.

Ein Bestandteil dieses "Dualen Systems" ist der "Staatliche Arbeitsschutz", der in der Verfassung verankert ist. Der Staatliche Arbeitsschutz wird je nach Bundesland von unterschiedlichen Verwaltungen überwacht, wie z. B. Bezirksregierung, Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzverwaltung. Die Staatliche Arbeitsschutzverwaltung überwacht in ihrer Zuständigkeit die vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze, Verordnungen etc. zum Arbeitsschutz. In der Arbeitsschutzgesetzgebung sind u. a. Pflichten genannt, die der Arbeitgeber wahrnehmen bzw. erfüllen muss, damit seine Beschäftigten weitgehend vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Staatlicher Arbeitsschutz hat im Regelfall den Schutz von Arbeitnehmern (abhängig Beschäftigten) und Dritten (Externen) zum Ziel. Die Gefahren, denen sich der Arbeitgeber selbst aussetzt, sind, sofern Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden, in der Regel nicht Bestandteil des staatlichen arbeitsschutzrechtlichen Handelns.

Den zweiten Bestandteil des "Dualen Systems" bilden die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen. Sie versichern über Zwangsmitgliedschaft sowohl den selbständigen "Unternehmer" mit als auch ohne Beschäftigten vor Gefahren von Leben und Gesundheit.