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Unterstehen Gefahrgutbeauftragte und Abfallbeauftragte unmittelbar der Betriebsleitung? Sind sie in der Anwendung der Fachkunde unabhängig?

KomNet Dialog 22087

Stand: 13.10.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Gefahrgutbeauftragte

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Frage:

§ 8 Absatz 2 des ASiG besagt, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebs unterstehen (Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde). Ich würde sehr gern wissen, ob es irgendwo eine ähnliche Argumentation im Gesetz gibt für Abfallbeauftragte und für Gefahrgutbeauftragte?

Antwort:

Regelungen zum Gefahrgutbeauftragten sind der "Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen" (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) sowie Nr. 1.8.3 des ADR zu entnehmen. Gemäß § 3 Abs.2 GbV (bzw. 1.8.3.4 ADR) kann die Funktion des Gefahrgutbeauftragten vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. 


Es ist nicht geregelt, dass Gefahrgutbeauftragte unmittelbar der Betriebsleitung unterstehen müssen.


Fragen zum Abfallbeauftragten fallen in den Bereich des Umweltrechts, zu dem wir keine Beratung anbieten. Bitte wenden Sie sich diesbzgl. an die für den Immissionsschutz zuständigen Behörden der Kommune. Wir können Ihnen aber folgende Hinweise geben:

Die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall ist geregelt im § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall.