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Gibt es Ausnahmen von den Informationsangaben gemäß § 6 Produktsicherheitsgesetz?

KomNet Dialog 15182

Stand: 13.09.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zum Produktsicherheitsgesetz und ProdSV (außer 9. ProdSV)

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Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 6 ProdSG sind vorgeschriebene Informationen (Namen, Kontaktanschrift des Herstellers bzw. Bevollmächtigten) auf dem Produkt anzubringen. Wo finde ich die Ausnahmen/Fallbeispiele von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3, wonach es zulässig ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil es u.a. mit einem unverhältnismäßigen hohen Aufwand verbunden ist, diese Angaben direkt auf dem Produkt anzubringen? In meinem Beispiel geht es um einen dreiteiligen Stift mit einer Gesamtlänge von ca.12 cm (je Farbe ca.3 cm), die in einer Blisterverpackung (auf einer Pappkarte) verpackt sind - ein "lesbarer" Aufdruck auf dem Stift ist technisch nicht möglich. Nachrichtlich beinhaltet diese Verkaufsverpackung u.a. die komplette Anschrift des Herstellers und den Hinweis, die Verpackung für evtl. Rückfragen aufzubewahren.

Antwort:

Für die Regelungen des § 6 Produktsicherheitsgesetz - ProdSG gibt es seitens des Gesetzgebers keine Fallbeispiele. Ausnahmen sind lediglich im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 möglich.


Demnach dürfen die Kennzeichnungen nur dann auf der Verpackung vorgenommen werden, wenn eine Kennzeichnung des Produktes selbst nicht möglich ist. Dies kann z.B. dann vorliegen, wenn das Produkt aufgrund seiner Größe nicht lesbar gekennzeichnet werden kann. Hierbei muss jedoch unterschieden werden zwischen den Angaben zur Kontaktanschrift des Herstellers bzw. Einführers (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) und der Kennzeichnung zur Identifikation des Produktes (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, z.B. eine Modell-, Typ- oder Seriennummer). Es ist denkbar, dass ein Produkt für eine Anbringung der Anschrift zu klein ist, jedoch genügend Platz für eine Modellbezeichnung bietet. Es müsste dann also auf dem Produkt die Modellbezeichnung und auf der Verpackung die Anschrift angegeben werden.


Die nach Satz 3 (§ 6 Abs.1) möglichen Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Nr. 2 und Nr. 3 sind unabhängig von der Anforderung nach Satz 2, die Angaben möglichst auf dem Produkt anzubringen. Bei einer individuellen Einzelfertigung eines Produktes (z.B. ein durch einen Schreiner gefertigter Schrank) kann davon ausgegangen werden, dass dem Verwender die Angaben bereits bekann sind. In solchen wenigen Einzelfällen kann auf die Kennzeichnung verzichtet werden.

Ein unverhältnismäßiger Aufwand, ein Produkt zu kennzeichnen, kann z.B. dann gegeben sein, wenn es ohne Verpackung verkauft wird und aufgrund seiner Größe und Eigenschaften nur noch sehr schwer gekennzeichnet werden kann (z.B. einzeln verkaufte Schrauben oder Nägel). Die „Gefahr“, die von einem solchen Produkt ausgehen könnte, steht möglicherweise in keinem Verhältnis mehr zu dem Aufwand, jedes Produkt einzeln zu Kennzeichnen (z.B. durch einen Aufkleber). Es muss also seitens des Herstellers abgewogen werden, in welchem Verhältnis eine mögliche Gefahr durch das Produkt zum Aufwand der Kennzeichnung steht.


Es muss aber trotzdem die Vorgabe berücksichtigt werden, dass zuerst, wenn möglich, das Produkt gekennzeichnet werden muss. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann die Kennzeichnung auf der Verpackung vorgenommen werden. Erst wenn auch die Kennzeichnung auf der Verpackung nicht möglich, nicht nötig oder unverhältnismäßig ist, kann hierauf verzichtet werden.