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Welche Anforderungen gibt es für Schlüsselbänder hinsichtlich des Hersteller-Adressnachweises gemäß Produktsicherheitsgesetz?

KomNet Dialog 16709

Stand: 25.07.2018

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Nach dem neuen Produktsicherheitsgesetz müssen alle Waren die in den Handel kommen mit einem Hersteller-Adressnachweis ausgeliefert werden. Welche Auflagen gibt es zusätzlich für Schlüsselbänder? Was muss alles auf das Kennzeichnungsetikett drauf, zusätzlich zur postalischen Anschrift? Gibt es Vorgaben über das anzubringende Etikett? Muss es eingenäht oder aufgenäht sein oder genügt ein Klebeetikett? Vielen Dank für Ihre rasche Beantwortung.

Antwort:

Schlüsselbänder sind Verbraucherprodukte, für die die zusätzlichen Anforderungen des § 6 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz/ProdSG) zu berücksichtigen sind. Entsprechend dieser Vorschrift sind auf dem Verbraucherprodukt oder wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung

- der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers und

- eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts

anzubringen.


Weitere Kennzeichnungsvorgaben ergeben sich nicht aus diesen Vorschriften. Auch gibt es für Schlüsselbänder keine zusätzlichen Auflagen.


Jedoch sind den LASI-Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (LV 46) Auslegungshinweise zu entnehmen. Auf Seite 21 dieser Leitlinien wird ausgeführt, dass die Kennzeichnung bevorzugt auf dem Produkt anzubringen ist, da die Verpackung leicht verloren gehen kann,.