Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss ein Permanent-Lasthebemagnet, dessen Tragkraft nachlässt, entsorgt werden oder kann er einfach mit einer geringeren Tragkraft gekennzeichnet werden?

KomNet Dialog 22046

Stand: 30.04.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

Favorit

Frage:

Bei der jährlichen Prüfung eines Permanet-Lasthebemagneten mit einer angegebenen Tragkraft von 500 kg wurde eine Abreißkraft von 890 kg festgestellt. Die Lasthebemagneten müssen gemäß Herstellerangaben eine dreifache Sicherheit aufweisen. Diese dreifache Sicherheit ist nicht mehr gegeben. Ist es zulässig, die angegebene Tragkraft von 500 kg durch 250 kg zu ersetzen, um so diesen wieder mit dreifacher Sicherheit einsetzen zu können, oder ist der Permanet-Lasthebemagnet als defekt zu entsorgen?

Antwort:

Die Prüfung von Arbeitsmitteln dient dem Nachweis, dass diese unter normalen Betriebs- und Nutzungsbedingungen innerhalb eines definierten Zeitraums (Prüfintervall) sicher betrieben werden können.


Permanentmagneten verlieren mit der Zeit ihre Magnetfähigkeit.


In Ihrem Fall wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass der Permanentmagnet nicht mehr die dreifache Maximallast (= 1.500 kg) tragen kann, sondern die Last bereits bei 890 kg abreißt.


Um wie von Ihnen vorgeschlagen eine reduzierte Traglast unter Berücksichtigung der dreifachen Sicherheit garantierten zu können, müsste man zunächst einmal die genauen Gründe für die Tragkraftreduktion kennen. Im nächsten Schritt ist dann zu beurteilen, ob auch eine solche reduzierte Kraft innerhalb des vorgesehenen Nutzungsintervalls bis zur nächsten Prüfung sicher gehalten werden kann. Folgende Vorgehensweise hat der Gesetzgeber hierzu vorgesehen:


Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. m. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung auch für Anlagen, Teile von Anlagen und Arbeitsmitteln, im vorliegenden Fall für den Permanentmagneten im Betrieb, zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.


In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), neben der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung", insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, wie z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", sowie die Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitungen der Hersteller von Arbeitsmitteln, im vorliegenden Fall des Permanentmagneten im Betrieb, einzubeziehen.


Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. auch Art, Umfang und Prüffristen der Arbeitsmittel, im vorliegenden Fall für den Permanentmagneten, sowie die Qualifikation des Prüfenden (TRBS 1203 "Befähigte Personen") eigenverantwortlich festlegen. Abweichungen vom "Technischen Regelwerk" der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bzw. von den Vorgaben in der/den Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung/en der/s Hersteller/s der Arbeitsmittel, im vorliegenden Fall des Permanentmagneten im Betrieb, sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend dokumentiert werden. Da im Schadensfall solche Abweichungen oft sehr kritisch hinterfragt werden, empfehlen wir, solche Abweichungen im Vorfeld mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzustimmen.


Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Fazit:

Da uns kein Verfahren bekannt ist, wie die Tragfähigkeit des Magneten unter den beschriebenen Bedingungen zuverlässig und zukunftsweisend beurteilt werden kann, halten wir einen Weiterbetrieb (auch bei reduzierter Last und verkürzten Prüfintevallen) nicht für möglich.


Hinweis:

Es ist ebenfalls zu bedenken, dass auch eine reduzierte Last von "lediglich" 250 kg tödliche oder schwerwiegende Verletzungen nach sich ziehen kann, wenn sich diese Last plötzlich und unkontrolliert löst.