Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss ein Lastaufnahmemittel, das laut Hersteller für 20.000 Lastwechsel konstruiert ist, nach dieser Zeit aus dem Verkehr gezogen werden?

KomNet Dialog 26596

Stand: 25.05.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

Favorit

Frage:

Ein Hersteller gibt an, dass (s)ein Lastaufnahmemittel (Traverse) für 20.000 Lastwechsel konstruiert ist. Muss der Arbeitgeber nun alle alten Traversen aus dem Verkehr ziehen? Oder reicht es, wenn die Lastaufnahmemittel weiterhin auf Tauglichkeit geprüft werden?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - i. V. m. § 3 der BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung auch für Arbeitsmittel, im vorliegenden Fall für Lastenaufnahmemittel, zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.


In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS, neben der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung", insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, wie z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" sowie die Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitungen der Hersteller von Arbeitsmitteln einzubeziehen.


Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. auch Art, Umfang und Prüffristen der Arbeitsmittel sowie die Qualifikation des Prüfenden (TRBS 1203 "Befähigte Personen") eigenverantwortlich festlegen. Abweichungen vom "Technischen Regelwerk" der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bzw. von den Vorgaben in der Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung des Herstellers der Arbeitsmittel, sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung gerichtsfest dokumentiert werden. Da im Schadensfall solche Abweichungen oft sehr kritisch hinterfragt werden, empfehlen wir, solche Abweichungen im Vorfeld mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzustimmen.


Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG hinreichend zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Es bietet sich an, sollten Sie in der Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen, dass die Lastenaufnahmemittel noch nach 20.000 Lastwechseln weiterhin sicher zu benutzen sind, die Prüfintervalle für diese zu verkürzen.

Auf die DIN EN 13155 weisen wir hin.