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Welcher Grenzwert in der Atemluft ist für Aerosol (wässrige Lösung als Oberflächenschutz) zu beachten?

KomNet Dialog 21926

Stand: 10.09.2014

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Grenzwerte

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Frage:

Beim Sprühauftrag einer wässrigen Lösung (Stoffgemisch in wässriger Lösung als Oberflächenschutz) auf ein Produkt entweichen trotz abgesaugter Anlage geringe Mengen von Aerosol in die Atemluft außerhalb der Anlage. Welcher Grenzwert in der Atemluft ist für das Aerosol nun zu beachten? Ist hierfür der allgemeine Staubgrenzwert heranzuziehen?

Antwort:

Der allgemeine Staubgrenzwert der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 ist anzuwenden für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube (Pkt. 2.4.1 (3) der TRGS).

Er darf nicht angewendet werden auf Stäube, bei denen erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, toxische oder allergisierende Wirkungen zu erwarten sind.

Explizit steht unter Pkt. 2.4.1 (4) zudem, dass der Grenzwert nicht für lösliche Stäube, ultrafeine und grobdisperse Partikelfraktionen gilt. Weiter wird unter (5) aufgeführt, dass beim Vorkommen löslicher Bestandteile im Staub, die Löslichkeit in unterschiedlicher Weise zu berücksichtigen ist.

Somit muss in der Gefährdungsbeurteilung die genaue Zusammensetzung der wässrigen Lösung als Oberflächenschutz und die stofflichen Eigenschaften der Einzelsubstanzen beachtet werden. Hierzu dienen als Grundlage insbesondere die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller/Zulieferer der Einzelsubstanzen.