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Wo finde ich die aktuellen Regelungen der arbeitsmedizinischen Untersuchungen?

KomNet Dialog 21899

Stand: 04.09.2018

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Ich habe gehört, dass die medizinischen G-Untersuchungen ersetzt worden sind. Wo finde ich nun die Regelungen und Vorschriften der nun gültigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen? Wie werden diese Untersuchungen bezeichnet? Sind diese eine freiwillige Maßnahme, die der Arbeitgeber durchführen kann, oder sind sie Pflicht?

Antwort:

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist rechtlich in der staatlichen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - geregelt.


Darüber hinaus gibt es die sogenannte Arbeitsmedizinischen Regeln - AMR, die den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wiedergeben. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.


Der von Ihnen genannte Begriff "G-Untersuchungen" nimmt Bezug auf die Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV, die jedoch über die arbeitsmedizinische Vorsorge hinaus auch Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen beinhalten, die hiervon rechtlich abzugrenzen sind. Hierbei handelt es sich um Empfehlungen, nicht um staatliche Rechtsvorschriften. Eine Anpassung der unfallversicherungsrechtlichen Empfehlungen an den aktuellen Stand der ArbMedVV steht aus.


Die arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend der gültigen ArbMedVV unterscheidet die Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV), die Angebotsvorsorge (§ 5) und die Wunschvorsorge (§ 5a). Im Falle der Notwendigkeit einer Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten. (siehe hierzu § 6 Abs. 1 ArbMedVV).

Somit kann die arbeitsmedizinische Vorsorge -muss aber nicht- körperliche und klinische Untersuchungen beinhalten.

Die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird nach erfolgter Beratung und Aufklärung durch den Arzt/die Ärztin auch dann bescheinigt, wenn keine körperlichen oder klinischen Untersuchungen stattgefunden haben.