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Was ist bei der Nutzung von Atemschutzmasken durch verschiedene Personen zu beachten?

KomNet Dialog 2184

Stand: 10.10.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Atemschutzmasken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: Mehrere Mitarbeiter nutzen dieselbe Maske, aber eigene Filter. Welche Hygiene- und Umgangsvorschriften sind zu beachten? Sterilisation nötig? Gefahren bei mißachteter Hygiene? Verpilzung? Andere Erreger ? Welche Lagerung ist erforderlich?....

Antwort:

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzerverordnung - PSA-BV) sind persönliche Schutzausrüstungen grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt, da sie den Beschäftigten individuell passen müssen. Eine Abweichung von dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn es "die Umstände erfordern", wobei die Umstände wesentlich sein müssen und sachlich - z.B. aus dem Arbeitsablauf - begründbar sein müssen.


Gerade Atemschutzmasken erfordern ein sorgfältiges individuelles Anpassen, um den bestmöglichen Dichtsitz zu erreichen. Bei vielen Gerätetypen muss das Gerät bzw. der Nasenbügel vor dem Gebrauch entsprechend geformt werden; Gesichtsform, Bartwuchs, das Tragen einer Brille etc. beeinflussen die Schutzwirkung. Die berufsgenossenschaftlichen Regeln für die Benutzung von Atemschutzgeräten (DGUV Regel 112-190) fordern daher ebenfalls in Nummer 3.2: "Der Unternehmer hat den Versicherten Atemschutzgeräte grundsätzlich zu ihrer persönlichen Benutzung gemäß § 2 "PSA-Benutzungsverordnung" zur Verfügung zu stellen".

Ebenso stellt das Merkblatt "Pflanzenschutz im Gartenbau" (GBG 11) der Gartenbau-Berufsgenossenschaft fest: "Atemschutzmasken sind persönliche Körperschutzmittel und aus hygienischen Gründen personengebunden". Für zusammengesetzte Geräte wird empfohlen, gerade den Maskenteil einem bestimmten Beschäftigten zuzuordnen, weniger körpernahe Teile können dagegen gemeinsam benutzt werden.


Machen es wichtige Umstände erforderlich, dass Atemschutzgeräte von mehreren Trägern nacheinander benutzt werden, müssen die Geräte vor jedem Wechsel gereinigt, desinfiziert und geprüft werden, um hygienische Probleme oder Gesundheitsgefahren zu vermeiden (§ 2 PSA-BV und DGUV Regel 112-190). Atemfeuchtigkeit, Schweiß und Speichel lassen sich im Inneren getragener Atemschutzmasken nachweisen und können eine Keimbelastung fördern, Infektionskrankheiten können von einem Nutzer auf den nächsten weitergegeben werden.


Geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen in der Gebrauchsanweisung des Atemschutzgerätes aufgeführt sein, es sollte auch das dort beschriebene Desinfektionsverfahren angewendet werden. Maschinelle Verfahren sind möglich. Wirksamkeit, Haut- und Materialverträglichkeit der Reinigungs- und Desinfektionsmittel sollten durch unabhängige Gutachten belegt sein; die Wirkstoffe müssen gut abspülbar sein, um Rückstände zu vermeiden. Nach dem Abspülen mit Wasser sind die Masken bei Temperaturen unter 50 oC zu trocknen, Strahlungswärme ist zu vermeiden.


Lagerung und Prüfung werden in der DGUV Regel 112-190 ausführlich beschrieben und sind der Gebrauchsanweisung zu entnehmen. Wichtig ist, dass die Lagerung staubdicht, streng getrennt von Pflanzenschutzmitteln, schädlichen Gasen und Dämpfen, ohne Zug- und Druckbeanspruchung und unter Vermeidung von Licht- und Wärmeeinwirkung erfolgt.