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Was ist bei dem Verleih von Sportausrüstungen (u.a. Tennisschläger, Hockeyschläger) bezüglich des Produktsicherheitsgesetzes zubeachten?

KomNet Dialog 21773

Stand: 12.08.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Was ist beim Produktsicherheitsgesetz und dem Verleih von Sportausrüstungen (u.a. Tennisschläger, Hockeyschläger) zubeachten? So wie ich es verstehe, muss bei einem wiederholten Inverkehrbringen eine entsprechende Überprüfung der Produkte erfolgen. Wie ist diese Überprüfung geregelt bzw. kann das jeder Händler ohne Nachweis einer Befähigung ableisten? Wie sind die gesetzlichen Vorgaben, muss der TÜV eine Bescheinigung ausstellen?

Antwort:

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Gemäß § 2 Nr. 4 ProdSG ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union. Das Überlassen von Sportausrüstungen (wie Tennisschläger oder Hockeyschläger) im Rahmen einer Dienstleistung, die z. B. in den Geschäftsräumen bzw. auf dem Betriebsgelände des Dienstleisters verwendet werden ( z. B. Hockey- oder Tennishalle), ist ein Bereitstellen nach dem ProdSG, da der Verbraucher selbst diese aktiv verwenden kann (siehe LASI Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz LV 46, Ziff. 2/1).

Somit dürfen Sportausrüstungen gem. § 3 Abs. 2 ProdSG nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn diese bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Eine Prüfpflicht durch Dritte (z. B. TÜV) besteht nicht.