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Wo und wie ist geregelt, wer eine Brandschutzordnung erstellen muss? Wem muss sie bekannt gemacht werden?

KomNet Dialog 2170

Stand: 13.11.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

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Frage:

Brandschutzordnung/Feuerwehrplan Wo und wie ist geregelt, wer eine Brandschutzordnung erstellen muss (Rechtsgrundlage)? Die Info über Norm (DIN 14096,...) liegt vor. Wem muss die erstellte Brandschutzordnung bekannt gemacht werden (außer den Mitarbeitern) und was ist ansonsten zu beachten?

Antwort:

In arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird eine Brandschutzordnung nicht grundsätzlich gefordert. Maßnahmen des Brandschutzes muss der Arbeitgeber vielmehr gemäß § 10 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Grundlage für die genannten Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.


Gemäß § 4 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV hat der Arbeitgeber für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Diese eher allgemein gehaltenen Anforderungen werden mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten - ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" konkretisiert. 


In der DGUV Information 205-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis" werden die Brandschutzmaßnahmen in Kapitel 7 näher erläutert, unter 9.4.2 werden Regelungen zur Brandschutzordnung getroffen.


Des weiteren werden in den länderspezifischen baurechtlichen Vorschriften, wie z. B. die Sonderbauverordnung - SBauVO, Anforderungen an Brandschutzordnungen, Feuerwehrpläne sowie Unterweisungen gestellt. Ggf. können sich Vorgaben an den Brandschutz auch aus der jeweiligen Bau- oder Gewerbegenehmigung für das konkrete Objekt ergeben. 


Hinweis:

Für den Bereich des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.