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Muss Erntehelfern, die auf einem Feld tätig sind, Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden?

KomNet Dialog 21611

Stand: 11.08.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Muss Erntehelfern, die auf einem Feld tätig sind, Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden?

Antwort:

Es wird empfohlen, Erntehelfern Wasser/Getränke zur Verfügung zu stellen.


Die Arbeitsstättenverordnung macht Zielvorgaben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Sie gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe außerhalb der bebauten Fläche.

Der Unternehmer muss nach dem § 5 Arbeitsschutzgesetz Gefährdungen beurteilen. Dieser Passus gilt auch für Erntehelfer. Dabei muss er unter anderem auch für Arbeiten seiner Beschäftigten auf einem Feld, welches sich nicht in Reichweite der eigentlichen Betriebsstätte/Arbeitsstätte bzw. der Unterkünfte befindet, feststellen, ob es sich um Hitzearbeitsplätze handelt. Zur schnellen Bewertung könnte die DGUV Information 213-022 (BGI-GUV-I 7002) hilfreich sein http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-7002.pdf, ebenso die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.1.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entscheidet über das Erfordernis, ob der Arbeitgeber den Beschäftigten Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung stellen muss.

In der Gefährdungsbeurteilung sind unter anderem Schwere der körperlichen Arbeit, Sonnenschutz, Pausenregelungen und Persönliche Schutzausrüstung zu berücksichtigen.