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Zu uns kommen LKW, die Material abholen. Müssen diese LKW-Fahrer grundsätzlich Sicherheitsschuhe tragen, oder nur, wenn sie selbst be- oder entladen?

KomNet Dialog 21366

Stand: 11.04.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Zu uns kommen LKW, die Material abholen. Müssen diese LKW-Fahrer grundsätzlich Sicherheitsschuhe tragen, oder nur, wenn sie selbst be- oder entladen.

Antwort:

Nach § 44 (2) Fahr- und Arbeitsweise der DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge muss der Fahrzeugführer zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen. Hierzu führt die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 70 aus, dass zum sicheren Führen von Fahrzeugen z. B. Sandaletten (ohne Fersenriemen), Holzpantinen, Clogs nicht geeignet sind.


Zum Thema geeignetes Schuhwerk bietet die BG Verkehr auf ihrer Internetseite folgende Informationen an.

"Sicherheitsschuhe bieten nicht nur Schutz gegen Quetschungen und Verletzungen durch herunterfallende Teile, sondern sorgen auch beim Gehen und Stehen für Halt und "guten Auftritt". So können Rutsch- und Stolperunfälle vermieden werden. Durch die orthopädische Gestaltung dieser Schuhe ergeben sich über diese Wirkungen hinaus weitere positive Effekte für den Gesundheitsschutz. Während beim Fahren festes, den Fuß umschließendes Schuhwerk genügt (d.h. bei Sandalen mindestens Fersenriemen), müssen beim Einsatz von Handhubwagen oder "Ameisen" und immer dann, wenn Ladung zu heben und zu tragen ist, Sicherheitsschuhe getragen werden. An Ladestellen auf Baustellen sind Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicheren Sohlen erforderlich."

Fazit:

Wie den Informationen der Berufsgenossenschaft zu entnehmen ist, müssen von den LKW-Fahrern Sicherheitsschuhe nicht grundsätzlich getragen werden. Sie können aber im Rahmen ihres Hausrechts eine generelle Pflicht zum Tragen von Sicherheitsschuhen im Unternehmen einführen. Somit müssten die LKW-Fahrer, sobald sie das Betriebsgelände/den Betriebsbereich betreten, Sicherheitsschuhe tragen.


Auf die DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz (Anhang 2) weisen wir hin.