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Darf ein Betriebsarzt einen Mitarbeiter aufgrund einer Vorerkrankung vom Tragen der Sicherheitsschuhe befreien?

KomNet Dialog 11063

Stand: 29.10.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Darf ein Betriebsarzt aufgrund der Vorerkrankung eine Mitarbeiters diesen vom Tragen der Sicherheitsschuhe befreien? Die Gefährdungsbeurteilung ergab, dass die Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Sicherheitschuhe tragen müssen.

Antwort:

Die Rahmenbedingungen für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt. Die Unfallversicherungsträger konkretisieren diese Rahmenbedingungen mit der jeweils für ihren Bereich geltenden DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".

Nach den v. g. Vorschriften hat der Betriebsarzt - wie auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit - gegenüber dem Arbeitgeber eine beratende Funktion. Es steht nicht in der Befugnis eines Betriebsarztes einem Beschäftigten mitzuteilen, dass auf gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche Sicherheitsschuhe verzichtet werden kann. 

Die Pflicht, erforderliche Maßnahmen nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu treffen, liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Bezüglich der Benutzung von Fuß- und Knieschutz sind nähere Erläuterungen der DGUV Regel 112-191 zu entnehmen.

Der Frage ist nicht zu entnehmen, worin die Bedenken seitens des Betriebsarztes begründet sind, dass ein Beschäftigter die gemäß Gefährdungsbeurteilung nötigen Sicherheitsschuhe trägt. Grundsätzlich darf aus Sicht des Arbeitsschutzes in Bereichen oder bei Tätigkeiten, bei denen Sicherheitsschuhe nötig sind, nicht auf diese verzichtet werden. Bestehen bei einzelnen Beschäftigten, aus welchen Gründen auch immer, gesundheitliche Bedenken hinsichtlich des Tragens der Sicherheitsschuhe, muss der Arbeitgeber mittels Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob bzw. welche Ersatzmaßnahmen möglich sind.

Sofern Sonderschuharten entsprechend Abschnitt 4.2 der DGUV Regel 112-191 nicht in Betracht kommen, ist faktisch als Ersatzmaßnahme nur das Zuweisen von Tätigkeiten möglich, bei denen Sicherheitsschuhe nicht getragen werden brauchen.

Die Verantwortung für die Entscheidung obliegt aber weiterhin dem Arbeitgeber, wobei er sich auch dabei vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit hinreichend beraten lassen kann.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.