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Gilt die Kostenübernahme für Hepatitisimpfungen auch für Physiotherapeuten?

KomNet Dialog 2159

Stand: 27.04.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfkosten

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Frage:

Gilt die Kostenübernahme für Hepatitisimpfungen auch für Physiotherapeuten?

Antwort:

Die Vorschriften zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen und auch Impfungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sind in der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV) geregelt.


Im Teil 2 des Anhangs zur ArbmedVV ist eine Tabelle mit biologischen Arbeitsstoffen aufgeführt, die als impfpräventabel gekennzeichnet sind. Für diese impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffe hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtvorsorge nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. D.h. den Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können und Tätigkeiten nach Teil 2, Anhang der ArbmedVV ausführen, muss der Arbeitgeber eine Impfung anbieten, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht.


Physiotherapeuten und -therapeutinnen behandeln vor allem Menschen, deren körperliche Bewegungsmöglichkeiten aufgrund hohen Alters oder einer Krankheit, Verletzung oder Behinderung eingeschränkt sind. Auch vorbeugende Therapiemaßnahmen führen sie durch.

Physiotherapeuten und -therapeutinnen arbeiten hauptsächlich in Krankenhäusern, Kliniken, Facharzt- und physiotherapeutischen Praxen. Auch in Altenheimen und in Einrichtungen zur Eingliederung und Pflege von Menschen mit Behinderung sind sie tätig. Darüber hinaus können sie bei Sportvereinen und in Wellnesshotels beschäftigt sein (http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/start?dest=profession&prof-id=8750).


Die Tabelle im Anhang dieser ArbMedVV Teil 2 führt keine besondere Gefährdung für Physiotherapeuten für Hepatitis A - oder B - Viren auf, wie es zum Beispiel bei einer Tätigkeit eines Pflegers im Krankenhaus der Fall wäre, bei der direkter Kontakt zu Patienten bei der Blutentnahme bzw. zu Stuhl besteht.


Ob ein Physiotherapeut biologischen Arbeitsstoffen, hier Hepatitis-Viren, ausgesetzt ist, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG und Biostoffverordnung/BiostoffV) ermitteln. Bei der Ermittlung soll er sich von seinem Betriebsarzt beraten lassen und die von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de; z.B. http://www.rki.de/cln_109/nn_1270420/SharedDocs/FAQ/Impfen/HepatitisA/FAQ01.html) veröffentlichten Impfempfehlungen heranziehen. Auch die Arbeitnehmer können den Betriebsarzt auf eine mögliche Hepatitisgefährdung ansprechen.


Grundsätzlich muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz durchführen, von deren Ergebnis abhängig ist, ob arbeitsmedizinische Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge und Impfungen durchzuführen sind. Eine Gefährdungsbeurteilung muss immer die besonderen Gefährdungen am Arbeitsplatz berücksichtigen. So kann z.B. die Behandlung von Patienten bei denen eine übertragbare Hepatitis B-Infektionen bekannt ist, eine Impfung als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auslösen. Siehe auch die Empfehlungen des Aznei-Telegramms von 1992 (http://www.arznei-telegramm.de/html/1992_05/9205049_01.html). Ebenso wird ein Physiotherapeut, der in einem Krankenhaus mit Liegendkranken tätig ist, einer höheren Gefährdung ausgesetzt sein als ein Therapeut in einem Wellness-Hotel.


Für eine auf vorstehender Grundlage angebotene Impfung muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen (§ 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz). D.h. muss der Arbeitgeber eine Hepatitisimpfung anbieten, ist er verpflichtet, die Kosten dafür zu übernehmen.