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Dürfen Waschräume/Umkleideräume von Mitarbeitern aus verschiedenen Bereichen einer abwassertechnischen Anlage gemeinsam genutzt werden?

KomNet Dialog 21512

Stand: 25.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Dürfen Waschräume/Umkleideräume von Mitarbeitern gemeinsam genutzt werden, die aus abwassertechnischen Anlagen und andern Bereichen z.B. Werkstätten kommen? Besteht eine Infektionsgefahr der Mitarbeiter durch mit Fäkalien kontaminierte Arbeitskleidung usw.?

Antwort:

Grundlegende Informationen zu Wasch- und Umkleideräumen sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang geregelt. Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), insbesondere die ASR A4.1 "Sanitärraume".


Die von Ihnen angesprochene Trennung wird in der ArbStättV nicht gefordert, hierzu ist die Biostoffverordnung (BioStoffV) heranzuziehen. Konkretisiert werden die Anforderungen der BioStoffV durch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), hier die TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen".


Nach dem Punkt 5.4.1 "Bauliche hygienische Maßnahmen" der TRBA 220 sind u.a. folgende bauliche Maßnahmen im Sinne hygienischer Mindestanforderung erforderlich:


"- räumliche Trennung von Pausen-, Umkleide- und Waschbereichen

- Möglichkeiten zur getrennten Aufbewahrung von Arbeits- und Privatkleidung, in denen verschmutzte Schutz- und Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung aufbewahrt werden kann. Vorzugsweise sollte die Aufbewahrung in 2 Räumen erfolgen, die durch einen Waschraum verbunden sind.

- Einrichtungen zum Trocknen durchnässter Schutz- und Arbeitskleidung bis zur Wiederbenutzung.

- Einrichtungen zum Reinigen von verschmutztem Schuhwerk (z.B. Fußmatten, Rost) und abwaschbarer Schutzkleidung (z.B. Waschanlagen für Stiefel und Schutzkleidung)

....."


Fazit:

Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. In dieser hat er auch die Umkleide- und Waschräume zu betrachten. Unter Einbeziehung der TRBA 220 kann das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nur lauten, dass eine getrennte Einrichtung von Umkleide- und Waschräumen erforderlich ist.