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Macht eine Rot-Grün-Schwäche der Augen eine Tätigkeit als Mechatroniker unmöglich?

KomNet Dialog 21494

Stand: 07.07.2014

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Konsequenzen aus Befunden

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Frage:

Macht eine Rot-Grün-Schwäche der Augen eine Ausbildung zum und Tätigkeit als Mechatroniker unmöglich?

Antwort:

Viele Firmen führen Einstellungsuntersuchungen durch, bei denen sie prüfen, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin für die Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist. Sofern diese Einstellungsuntersuchungen nicht eine spezielle Rechtsgrundlage haben, wie z.B. nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG, ist die Zulässigkeit und der Umgang mit den bei einer Einstellungsuntersuchung erworbenen Kenntnissen arbeitsrechtlich bzw. datenschutzrechtlich zu beurteilen. Weitergehende Informationen hierzu werden auf den Seiten von www.ergo-online.de im Beitrag "Einstellungsuntersuchungen" angeboten. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu arbeits- und datenschutzrechtlichen Aspekten keine nähere Beratung anbieten können. 

Bei den Einstellungsuntersuchungen wird eine Rot-Grün-Schwäche für Elektroniker, Mechatroniker usw. in der Regel als Ausschlusskriterium angesehen.Von daher würden wir davon abraten, mit einer Rot-Grün-Schwäche eine Ausbildung im Elektrobereich zu beginnen.

Hinweise:
Grundlage für Einstellungs-/Eignungs-/Erstuntersuchungen können neben gesetzlichen auch individuelle oder kollektivvertragliche Regelungen wie Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge sein. Es gibt keine Rechtsvorschriften, die hierbei eine bestimmte fachliche Qualifikationen des Arztes oder der Ärztin fordern.

Es kann jedoch durchaus sinnvoll sein, nicht einen Allgemeinmediziner, sondern einen Betriebsarzt, der später auch im Betrieb arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführt, mit der Durchführung von Einstellungsuntersuchungen zu beauftragen, da dieser mit den Arbeitsplatzverhältnissen und -anforderungen vertraut ist.

In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass der Betriebsarzt als auch andere Ärzte der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Nur dann, wenn ein Arbeitnehmer der Einstellungsuntersuchung zugestimmt und er den Betriebsarzt von seiner Schweigepflicht entsprechend entbunden hat, darf dieser Untersuchungsergebnisse an den Arbeitgeber weiter geben.