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Kann aus dem § 10 des Arbeitsschutzgesetzes die Verpflichtung des Arbeitgebers abgeleitet werden, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen?

KomNet Dialog 13317

Stand: 07.11.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

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Frage:

Kann aus dem § 10 des Arbeitsschutzgesetzes die Verpflichtung des Arbeitgebers abgeleitet werden, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen?

Antwort:

Nein, im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird die allgemeine Forderung erhoben, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit andere Personen Rechnung zu tragen. 

Weiter hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Personen, die vom Arbeitgeber mit Aufgaben der Brandbekämpfung betraut sind, sind nicht mit Brandschutzbeauftragten gleichzusetzen.

Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.


Zwingend erforderlich ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nur, wenn er baurechtlich gefordert ist bzw. in einer entsprechenden Bauvorschrift der Länder (z.B. für diverse Sonderbauten) gefordert ist.