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Spricht etwas dagegen, einen Mitarbeiter bei Strahlarbeiten auf einem 50-60cm hohen Arbeitspodest arbeiten zu lassen?

KomNet Dialog 21367

Stand: 08.01.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Unser Mitarbeiter soll in Räumen mit ca. 2,50 m Deckenhöhe Strahlarbeiten (Korrosionsschutz) durchführen. Um einige Bauteile in Deckenhöhe zu erreichen, muss der Mitarbeiter erhöht stehen. Aufgrund der Raumbeschaffenheit ist ein Arbeitsgerüst nicht einsetzbar. Spricht etwas dagegen, den Mitarbeiter auf einem 50-60 cm hohen Arbeitspodest arbeiten zu lassen?

Antwort:

Gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV) kann der Arbeitgeber zu der Feststellung kommen, dass ein Podest das geeignetste Arbeitsmittel ist.


Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die Herstellerangaben sowie die einschlägigen technischen Regelwerke zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

Gemäß ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" Punkt 4.1 Abs.3 ist bei Arbeitsplätzen, welche sich 0,2 m bis 1,0 m oberhalb einer angrenzenden Fläche befinden, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob und welche Schutzmaßnahmen nach Punkt 4.2 der ASR A2.1 erforderlich sind. Gemäß der Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz ist als erste Maßnahme eine Absturzsicherung (z. B. Geländer) genannt.


Im vorliegenden Fall der Strahlarbeiten sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Erschwernisse durch die Überkopfarbeit, eingeschränkte Sicht durch das Strahlgut und die Bedienung der Strahllanze mit beiden Händen zu berücksichtigen, da diese Faktoren zusätzlich Einfluss auf die Standsicherheit des Arbeiters nehmen. Somit wäre das Podest in der Regel mit einem Geländer auszustatten, welches den Anforderungen nach Punkt 5.1 der ASR A2.1 (u.a. min. 1,00 m Höhe) entspricht.