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Ab welcher Belaghöhe ist bei einem Bockgerüst ein Seitenschutz vorzusehen?

KomNet Dialog 42667

Stand: 09.04.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Auf Baustellen gibt es immer Diskussionen, ab welcher Belaghöhe bei einem Bockgerüst ein Seitenschutz vorzusehen ist. Wie sieht es aus, ist auch bei einer Belaghöhe unter 2,0 m ein Seitenschutz zu verwenden?

Antwort:

Ein Bockgerüst ist als Werkzeug ein Arbeitsmittel im Sinne von § 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). 


Anhang 1 Nummer 3 der BetrSichV ist zu beachten, da diese Anforderungen bei zeitweiligem Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen unter Verwendung von Gerüsten gelten. 


Gemäß Anhang 1 Nummer 3.1.5 ist an Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung eine Absturzsicherung vorzusehen.


Der Begriff der Absturzgefährdung und ein Grenzwert für die Absturzhöhe (z. B. zwei Meter) ist in der BetrSichV nicht definiert. Es bedarf daher einer Auslegung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

 

Ob eine Absturzgefährdung vorliegt, und somit eine Absturzsicherung erforderlich ist, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der BetrSichV durch den Arbeitgeber zu beurteilen. Hierbei sind insbesondere die sicherheitsrelevanten Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen.

 

Der typische Einsatzbereich von Bockgerüsten ist eine Baustelle. Hier bestehen häufig hohe Verletzungsgefährdungen beim Absturz auf harte Untergründe, scharfe Kanten von Bauwerksteilen, Maschinen oder Baumaterialien und eine Pfählungsgefahr (Aufspießen) beim Absturz auf hochragende Bewehrung. Daher ist hier eine Absturzgefährdung schon unterhalb von zwei Metern gegeben. Dies zeigen auch die Unfalluntersuchungen der Arbeitsschutzverwaltung.


Da die Mindesthöhe von verstellbaren Bockgerüsten üblicher Weise bei ungefähr einem Meter liegt, kann man davon ausgehen, dass bei einem Baustelleinsatz ein Bockgerüst in den meisten Fällen mit einem Seitenschutz zu versehen ist, um der vorhandenen Absturzgefährdung geeignet entgegen zu wirken.

 

Ein Bockgerüst ist ein Arbeitsmittel, dessen Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt. Insofern ist die ordnungsgemäße Montage gemäß § 14 Abs. 1 BetrSichV zu prüfen. Hierbei ist auch die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers zu beachten.

 

Randbemerkungen:

Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Stand der Technik bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen.

 

Zwar geht aus Punkt 2 Abs. 2 der ASR A 2.1 hervor, dass diese ASR nicht für das Betreiben von Arbeitsplätzen auf Arbeitsmitteln gilt, da dies der Regelungsbereich der BetrSichV ist, jedoch wird hier unter Punkt 4.1 Abs. 4 eine Gefährdung durch Absturz definiert. Eine Gefährdung durch Absturz liegt demnach bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vor. Da die Auswirkungen eines Absturzes unabhängig davon sind von wo man abstürzt, ist diese Definition auch für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der BetrSichV relevant.

 

Bockgerüste sind vom Anwendungsbereich der TRBS 2121 Teil 1 ohne Begründung ausgenommen.

 

Hersteller von Bockgerüsten fordern häufig in Ihren Aufbau- und Verwendungsanleitungen Absturzsicherungen ab 2,00 Metern.

 

Gemäß § 12 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" der BG Bau ist spätestens ab einer Absturzhöhe von 2,00 Metern ein Seitenschutz erforderlich, damit sind jedoch nicht zwangsläufig die staatlichen Rechtsanforderungen umgesetzt.

 

Im Baustein B117 – Bockgerüste der Umsetzungshilfen der BG Bau ist angegeben, dass bei der Verwendung ab 1,0 m Absturzhöhe eine Gefährdung durch Absturz vorliegt.