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Muss eine Impfung nach ArbMedVV angeboten werden, auch wenn eine Tätigkeit nicht explizit in der Verordnung genannt wird?
KomNet Dialog 9237
Stand: 12.03.2024
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)
Frage:
Die ArbmedVV sieht offenbar keine Impfangebote bei Angebotsvorsorgen vor. Für viele Tätigkeiten (z.B. Bestatter, Gefängnispersonal usw.) liegt eine relevante Gefährdung mit Infektionserregern vor, ohne dass die Kriterien für eine Pflichtvorsorge nach Teil 2 ArbmedVV geltend gemacht werden können. Dann muss der Arbeitgeber lediglich Vorsorgen anbieten. Ist es nun tatsächlich so, dass in diesen Fällen der Arbeitgeber keine speziellen Impfungen für besondere Gefährdungen nach Gefährdungsbeurteilung zu seinen Lasten anbieten muss?
Antwort:
Impfungen als Mittel ergeben sich aus dem § 6 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Dort steht geschrieben:
"[...] Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Satz 3 gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. [...]"
Dahingehend führt die ArbMedVV in ihrem Anhang Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen auf, bei denen eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge zu veranlassen ist. Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbMedVV u.a. in der Arbeitsmedizinischen Regel "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätitgkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (AMR 6.5).
Sollte sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung herausstellen, so kann eine Impfung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Einzelfall erforderlich sein, auch wenn diese nicht explizit in der ArbMedVV genannt wird.
Hinweis:
Weitere Informationen werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin angeboten.