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Muss eine Impfung nach ArbMedVV angeboten werden, auch wenn eine Tätigkeit nicht explizit in der Verordnung genannt wird?

KomNet Dialog 9237

Stand: 26.10.2009

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Die "neue" ArbmedVV sieht offenbar keine Impfangebote bei Angebotsuntersuchungen vor. Für viele Tätigkeiten (z.B. Bestatter, Gefängnispersonal usw.) liegt eine relevante Gefährdung mit Infektionserregern vor, ohne dass die Kriterien für eine Pflichtuntersuchung nach Teil 2 ArbmedVV geltend gemacht werden können. Dann muß der Arbeitgeber lediglich Untersuchungen anbieten. Ist es nun tatsächlich so, dass in diesen Fällen der Arbeitgeber keine speziellen Impfungen für besondere Gefährdungen nach Gefährdungsbeurteilung zu seinen Lasten anbieten muß ?

Antwort:

Durch die neue Verordnung zur arbeitsmedizinschen Vorsorge - ArbMedVV ergeben sich keine Änderungen im Vergleich zu den zuvor geltenden Pflichten nach Biostoffverordnung - BiostoffV.

Alle relevanten Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen sind im Teil 2 des Anhangs der ArbMedVV (vormals Anhang IV BiostoffV) aufgelistet und unterliegen somit einer Pflichtuntersuchung, die vorrangig auf das Impfangebot ausgerichtet ist. Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe - ABAS hat dazu Tätigkeitsbereiche und Tätigkeiten daraufhin geprüft, ob Beschäftigte dabei einem höheren Risiko als die Allgemeinbevölkerung ausgesetzt sind, sich durch impfpräventable biologische Arbeitsstoffe zu infizieren. Dabei wurden insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser biologischen Arbeitsstoffe, die Übertragungswege sowie die Art der Tätigkeiten einschließlich Art, Dauer und Ausmaß einer möglichen Exposition beurteilt.

Eine weitere Verpflichtung, Impfungen anzubieten, sieht die Verordnung nicht vor. Impfungen im Rahmen der Angebotsuntersuchungen werden deshalb nur im Einzelfall erforderlich sein, wenn sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung identifizieren lässt.