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Wie ist beim Tragen von Halbmasken mit Bartträgern umzugehen, wenn der Bart die Dichtigkeit/Schutzwirkung der Maske deutlich reduziert?

KomNet Dialog 21073

Stand: 03.03.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Ein Mitarbeiter soll in einem Bereich eingesetzt werden, in dem das Tragen einer Halbmaske notwendig ist. Der Mitarbeiter trägt aber einen Bart, der die Dichtigkeit/Schutzwirkung der Maske deutlich reduziert. Kann aus Gründen des Arbeitsschutzes seitens des Arbeitgebers eine Rasur vorgeschrieben werden, die wenigstens den Bereich betrifft, der die Dichtigkeit/Schutzwirkung der Maske beeinträchtigt?

Antwort:

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und im Anschluss die dort vorgesehenen Maßnahmen zumzusetzen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.


Bei Arbeiten, bei denen die Beschäftigten Atemschutz tragen sollen, ist es notwendig, die Arbeitsbedingungen vorher genau zu prüfen. Dabei sollte die Betriebsärztin/der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden. Der Einsatz von Atemschutzgeräten ist immer die letzte Maßnahme - vorher ist zu prüfen, ob der Einsatz von Atemschutzgeräten nicht durch technische Vorrichtungen oder organisatorische Maßnahmen vermieden werden kann.


Ergibt die Prüfung der Arbeitsbedingungen, dass Atemschutzgeräte, wie z. B. eine Halbmaske, erforderlich sind, hat der Arbeitgeber diese zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmer in der Handhabung und der Notwendigkeit des Tragens zu unterweisen. Er ist auch verpflichtet, die getroffene Maßnahme auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Maßnahme nicht wirksam ist - wie z. B. bei Beschäftigten mit Vollbart oder starken Koteletten, wo die Dichtigkeit des Atemschutzgerätes nicht gewährleistet ist - ist zu prüfen, ob mittlerweile andere (technische) Maßnahmen in Betracht kommen. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Wirksamkeitsüberprüfung zu dem Schluss kommen, dass der betroffene Beschäftigte mit dieser Halbmaske in diesem Bereich nicht eingesetzt werden kann.


Der Beschäftigte hat demgegenüber nach § 15 ArbSchG die Verpflichtung, Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden. Auch die Unfallverhütungsvorschriften (hier z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (§ 30 Abs. 2) sehen durchaus Pflichten der Beschäftigten vor; bei Verstoß besteht die Möglichkeit von Ordnungswidrigkeitenverfahren. Darauf kann der Beschäftigte auch entsprechend hingewiesen werden. Verwendet er die Arbeitsmittel nicht bestimmungsgemäß, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen.


In einer Kommentierung zu § 15 Abs. 2 ArbSchG wird dazu zunächst vertreten, dass der Arbeitgeber bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung zur verstärkten Unterweisung verpflichtet sei und auch dazu, die Maßnahme durchzusetzen. Wie diese Durchsetzung erfolgen kann, ist dort nicht näher ausgeführt. Dies dürfte aber mehr eine arbeitsrechtliche als eine arbeitsschutzrechtliche Frage sein. Zu Fragen des Arbeitsrechts bietet KomNet keine Beratung an; dies sollte im direkten Kontakt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einer entsprechend autorisierten Stelle (Z.B. Gewerkschaft, Verband) geklärt werden.


Auf die Informationen "Bartträger unter Atemschutz" der Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK) weisen wir hin.