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Wenn jemand Atemschutz trägt und dadurch dann keine gefährlichen Stäube und Dämpfe mehr einatmet, spricht man dann immer noch von einer Exposition?

KomNet Dialog 20910

Stand: 15.04.2014

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Wenn jemand Atemschutz trägt und dadurch dann keine gefährliche Stäube und Dämpfe mehr einatmet, spricht man dann immer noch von einer Exposition?

Antwort:

Nach § 6 Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“ hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: …

3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege …

D. h., wenn mit Gefahrstoffen umgegangen wird, ist festzustellen, ob und wieviel der Gefahrstoffe freigesetzt werden und ob und in welchem Ausmaß (welche Konzentrationen, wie oft, wie lange …) Arbeitnehmer/innen diesen freigesetzten Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist nach der Definition der GefStoffV die Exposition.

An Hand der Feststellung von Art und Ausmaß der Exposition sind dann die Arbeitsschutzmaßnahmen zu planen und umzusetzen (Ersatzstoffprüfung, Minimierungsgebot, organisatorische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung), damit durch die verbleibende Belastung der Beschäftigten die zulässigen Grenzwerte nicht überschritten werden.

Umgangssprachlich wird auch die verbleibende Restbelastung nach Durchführung der Schutzmaßnahmen als Exposition bezeichnet.