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Dürfen in einem Desinfektionsraum Medikamente und Verbandsmaterial gelagert werden?

KomNet Dialog 20821

Stand: 04.04.2014

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Rettungsdienst: Dürfen in einem Desinfektionsraum Medikamente und Verbandsmaterial gelagert werden?

Antwort:

Nach der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 Nr. 5.3 umfassen Reinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege alle regelmäßigen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des hygienischen Soll-Zustandes. Dazu zählt auch die Reinigung von Fahr- und Transportmitteln (z. B. Rettungswagen). In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nach BioStoffV sind diese Tätigkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einer Schutzstufe zuzuordnen. Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, sind in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen.

Auch bei der Aufbereitung (Desinfektion) von mit Körperflüssigkeiten kontaminierten Medizinprodukten handelt es sich in der Regel um Tätigkeiten der Schutzstufe 2 (TRBA 250 Nr. 5.4). Potenziell infektiöse Instrumente sind in einem getrennten Raum aufzubereiten. Der Raum darf nicht zu anderen Zwecken der offenen Lagerung, des Umkleidens oder als Sozialraum genutzt werden.

Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung den Teileinheiten von Krankenhäusern gleich (Gesetz über das Apothekenwesen - ApoG - § 14 Abs. 8). Die Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel und Medizinprodukte in den Teileinheiten eines Krankenhauses hat nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu erfolgen (§ 32 Abs. 3 Nr. 4b Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO). Grundlegend fordert die ApBetrO für die einwandfreie Lagerung von Medikamenten und Medizinprodukten, die Räume in einwandfreiem hygienischen Zustand zu halten (§ 4 Abs. 1 Nr. 4). Nach § 16 Abs. 1 sind Arzneimittel und Medizinprodukte so zu lagern, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflusst wird.

Diese Forderungen können in einem Raum, in dem Tätigkeiten der Schutzstufe 2 oder ggf. 3 nach BioStoffV durchgeführt werden, nicht erfüllt werden. Hinzu kommen physikalische Belastungen wie Feuchtigkeit und Ausgasungen aus Desinfektionsmitteln, die Medikamente und Medizinprodukte wie Verbandsmaterial schädigen können. Ein Desinfektionsraum eignet sich daher nicht für die Lagerung von Medikamenten und Verbandsmaterial.