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Muss beim Transport diagnostischer Proben per Kurierdienst oder Taxi ein Beförderungspapier mitgegeben werden?
KomNet Dialog 18824
Stand: 07.05.2019
Kategorie: Sicherer Transport > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (3.6) > Sonstige Fragen
Frage:
Muss beim Transport diagnostischer Proben per Kurierdienst oder Taxi ein Beförderungspapier mitgegeben werden?
Antwort:
Für gefährliche Güter der UN Nummern 2814 und 2900 ist ein Beförderungspapier generell immer erforderlich. Siehe hierzu auch die SV 318 im Abschnitt 3.3.1 des ADR.
"SV 318: Für Zwecke der Dokumentation ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung zu ergänzen (siehe Unterabschnitt 3.1.2.8). Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entsprechen, muss im Beförderungspapier der Wortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A» nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden."
Für gefährliche Güter, die unter die SV 319 des Abschnitt 3.3.1 fallen, ist kein Beförderungspapier erforderlich.
"SV 319: Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR."
Hinweis:
Auf die Broschüre "Patientenproben richtig versenden" der BGW möchten wir hinweisen.