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Müssen ausgebildete Hauswirtschaftlerinnen im Umgang mit Küchenmaschinen unterwiesen werden?
KomNet Dialog 25918
Stand: 24.05.2019
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung
Frage:
In einen Wohnheim sind für die Zubereitung der Speisen ausgebildete Hauswirtschaftlerinnen angestellt. Uns stellte sich nun die Frage, ob diese auch im Umgang mit Küchenmaschinen (z.B. Pürierstab, Brotschneidemaschine, Mikrowelle etc.) unterwiesen werden müssen?
Antwort:
Nach § 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) muss der Arbeitgeber ... die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen. Die spezifischen Gefährdungen muss er im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, zu deren Durchführung er nach § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist.
Konkreter wird auf den Umgang mit Arbeitsmitteln in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eingegangen. Nach § 12 der BetrSichV müssen Beschäftigte, bevor sie ein Arbeitsmittel erstmalig verwenden, unterwiesen werden. Die Verordnung gibt unter § 2 (1) die folgende Definition für Arbeitsmittel:
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden...
Da Küchenmaschinen auch unter die genannte Definition fallen, ist hier eine Unterweisung notwendig. Diese sollte sich inhaltlich an den in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungen orientieren.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Unfallversicherungsträgern (http://publikationen.dguv.de/dguv/), beispielsweise in der Broschüre DGUV-Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes".