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Kann man eine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot für Schwangere erhalten?

KomNet Dialog 20514

Stand: 14.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelung

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Frage:

Wenn in unserem Betrieb eine Mitarbeiterin schwanger ist, bekommt sie mit sofortiger Wirkung ein Arbeitsverbot. Unsere Arbeitszeiten sind von 04:50 Uhr bis um 7:30 Uhr, also fällt das mit unter die Nachtarbeit. Ich habe gelesen, dass man eine Ausnahmegenehmigung beantragen kann, mit der das Arbeitsverbot aufgehoben werden kann. Wie ist da Rechtslage?

Antwort:

Die Beschäftigungsverbote für schwangere Arbeitnehmerinnen ergeben sich aus dem Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nach § 2 Abs. 3 S. 1 MuSchG sind sie geregelt in den §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 und 16.

Hierbei wird zwischen generellen Beschäftigungsverboten (gelten für alle werdenden bzw. stillenden Mütter) und individuellem (per ärztlichem Attest) Beschäftigungsverbot unterschieden.


Generelle Beschäftigungsverbote gelten für alle werdenden und stillenden Mütter unabhängig von individuellen Verhältnissen und finden sich in den §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG. Sie sind mit Mitteilung der Schwangerschaft sofort wirksam (vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 MuSchG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet sie umzusetzen.

 

Für den von Ihnen geschilderten Fall trifft § 5 Abs.1 MuSchG zu, wonach werdende und stillende Mütter nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden dürfen.


Bei einem Beschäftigungsverbot, gleich ob es sich um eine individuelles oder generelles handelt, ist der werdenden Mutter vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren.

Der Arbeitgeber wiederum erhält diese Kosten im Rahmen eines sogenannten U-2 Verfahrens von der Krankenkasse erstattet.