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Muss der Arbeitgeber von Auszubildenden für Schulausflüge Sonderurlaub gewährleisten?

KomNet Dialog 2045

Stand: 11.03.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Arbeitszeit von Auszubildenden: Wie ist die Regelung bei Schulausflügen von einem Zeitraum von einer Woche bei Auszubildenden, welche alle zwei Wochen - zweimal zur Berufsschule gehen? Ist der Arbeitgeber verpflichtet Sonderurlaub zu gewähren? Müssen die Berufsschultage dafür schon mit berechnet werden?

Antwort:

Die Frage ist nicht ganz eindeutig formuliert. Es ist auch nicht erkennbar, ob es sich um einen jugendlichen oder erwachsenen Auszubildenden handelt. Zur Beantwortung können daher aus Sicht des Arbeitsschutzes nur einige allgemeine Hinweise gegeben werden, wobei hier davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem Schulausflug um eine verbindliche Schulveranstaltung handelt und damit dem Berufschulunterricht gleichgestellt ist.


Die Pflicht zur Freistellung eines Jugendlichen ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 9 JArbSchG) und für Erwachsene aus dem Berufsbildungsgesetz (§ 15 BBiG). Während der Berufsschulzeiten ist der Auszubildende von der Arbeit freizustellen.


Es muss jedoch zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden unterschieden werden:

Volljährige Auszubildende: Nach dem Ende des Unterrichts hat der volljährige Auszubildende wieder zur Arbeitsaufnahme in den Betrieb zurückzukehren, es sei denn, die verbleibende Arbeitszeit würde in keinem Verhältnis zur Fahrtdauer von der Berufsschule zur Arbeitsstätte stehen. Entscheidet sich ein nicht mehr berufsschulpflichtiger Auszubildende gegen den Besuch der Berufsschule, so ist er verpflichtet, auch an den Berufschultagen in dem Betrieb zu arbeiten.


Minderjährige Auszubildende: Wenn der Schultag mehr als fünf Unterrichtsstunden umfasst, ist der Auszubildende an einem Tag der Woche für den Rest des Tages von der Arbeit freizustellen.


Sonderurlaub muss für den Besuch einer schulischen Pflichtveranstaltung nicht beantragt werden.