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Muss das Büro des Ausbildungsmeisters eine direkte Sichtverbindung zur Ausbildungswerkstatt haben?

KomNet Dialog 12337

Stand: 23.07.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Muss das Büro des Ausbildungsmeisters eine direkte Sichtverbindung zur Ausbildungswerkstatt haben? (Drehbank, Fräse....)

Antwort:

Spezielle Anforderungen an Ausbildungswerkstätten in Bezug auf Not-Aus-Einrichtungen, die über die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinausgehen, sind uns nicht bekannt.


Bei der Beschäftigung von Auszubildenden (Erwachsene und Jugendliche) muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes geklärt werden, ob die Beschäftigung des Auszubildenden eine ständige Aufsicht (aus dem Meisterbüro) erfordert. Hierbei wird in Abhängigkeit der Kenntnisse des Auszubildenden und der durchzuführenden Ausbildungstätigkeiten dieses im Regelfall zu verneinen sein. Eine ständige Aufsicht kann z.B. bei gefährlichen Arbeiten erforderlich sein. Der Gesetzgeber hat allerdings darauf verzichtet, eine Liste mit Tätigkeiten zu erstellen, die auf Grund der Gefährlichkeit für Auszubildende verboten sind. Eine generelle Forderung, dass Auszubildende an Dreh- oder Fräsmaschinen nur unter Aufsicht tätig werden dürfen, findet sich in arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften oder im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk nicht. Demzufolge kann auch eine direkte Sichtverbindung aus dem Ausbilderbüro aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht abgeleitet werden. Ein freiwillige Maßnahme ist in Abstimmung mit dem Betriebsrat jederzeit möglich.


Hinweise:

Unter § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz sind Tätigkeiten aufgeführt, mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen.


Auf die DGUV Information 211-008 "Jugendliche in Betrieben der Metallbranche".