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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen in Dienstwagen (PKW) Warnwesten vorhanden sein?

KomNet Dialog 2041

Stand: 17.08.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Ist es vorgeschrieben in den Dienstwagen (PKW) für Verwaltungsangestellte Warnwesten im Fahrzeug vorzuhalten, damit bei einer eventuellen Panne diese zum Eigenschutz getragen werden können/ müssen.

Antwort:

Regelungen bezüglich des Vorhaltens von Warnwesten in Fahrzeugen sind in der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" getroffen:


"§ 31 Warnkleidung

(1) Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge,

die ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt werden oder

bei denen durch Ausrüstung der Fahrzeuge mit Funk und Einsatz von Werkstattwagen oder durch vergleichbare andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß deren Fahrpersonal Instandsetzungsarbeiten auf öffentlichen Straßen nicht selbst durchführt. Das Fahrpersonal muß schriftlich angewiesen sein, solche Arbeiten nicht selbst durchzuführen. Die schriftliche Anweisung ist im Fahrzeug mitzuführen.

§ 56 Instandhaltung, Warnkleidung

(6) Bei der Durchführung von Abschlepp- oder Bergungsarbeiten auf öffentlichen Straßen im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs muß Warnkleidung nach § 31 Abs. 1 getragen werden."


Auf die DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" weisen wir hin.


Fazit:

Grundlage ist u.a. die Betriebssicherheitsverordnung. Dort werden Arbeitsschutzanforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Prüfungen definiert. Diese richten sich im Regelfall an jeden Arbeitgeber, dessen Beschäftigte die Arbeitsmittel benutzen sollen. Ein bereitgestelltes Fahrzeug (auch Leihfahrzeug) stellt ein Arbeitsmittel dar. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass er seinen Beschäftigten nur geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, die entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sicher (hinsichtlich Fahrzeugzustand und erforderliche Ausrüstung) und geprüft sind.


Neben den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften können sich weitere Anfoerderungen aus dem Straßenverkehrsrecht ergeben. Hierzu können und dürfen wir keine Aussage treffen. Eine entsprechende Anfrage richten Sie sich bitte direkt an die zuständige Straßenverkehrsbehörde.