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Wer übernimmt die Lohnfortzahlung bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot nach MuSchG, wenn man privatversichert ist?

KomNet Dialog 20403

Stand: 07.01.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Entgeltzahlung

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Frage:

Ich bin privat krankenversichert und meine Frauenärztin möchte mir jetzt das ärztliche Beschäftigungsverbot aussprechen. Wer leistet bei privat Versicherten die 100 % Lohnfortzahlung bei einem Beschäftigungsverbot der werdenden Mutter. Bei den gesetzlich Versicherten zahlt der Arbeitgeber ja zu 100% den Lohn weiter und bekommt die Kosten durch die U2-Umlage zu 100 % von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet? Meine private Krankenkasse hat mir mitgeteilt, dass sie im Fall des Berufverbots das von mir abgeschlossene Krankentagegeld leistet - was bei weitem natürlich nicht meinem Nettogehalt entspricht. Welche zusätzlichen Leistungen übernimmt in diesem Fall dann noch der Arbeitgeber? Oder leistet in diesem Fall noch eine andere Institution?

Antwort:

Bei einem Beschäftigungsverbot ist der werdenden Mutter gemäß § 18 Mutterschutzgesetz vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren. Hierauf haben Sie also einen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.


Der Arbeitgeber wiederum ist gegen die Aufwendungen aus dem Umlageverfahren für die Mutterschaftsleistungen versichert. Er zahlt einen bestimmten individuellen Beitragssatz und bekommt generell 100 % der geleisteten Aufwendungen wieder. Gesetzlich geregelt ist dies im Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG.


Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen erhält der Arbeitgeber die Kosten im Rahmen des sogenannten U-2 Verfahrens von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Ist der Arbeitnehmer nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, richtet sich die Zuständigkeit nach der Abführung der übrigen Sozialversicherungsbeiträge.


Für Privatversicherte ist somit die Krankenkasse zuständig, zu der die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden.