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Müssen die Kosten für die Thromboseprophylaxe vom Arbeitgeber getragen werden?

KomNet Dialog 43702

Stand: 29.08.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Sonstige arbeitsmedizinische Fragen

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Frage:

Eine Vertriebsmitarbeiterin mit einer angeborenen Gerinnungsstörung hat eine lange Autofahrt zur Messe vor sich (Dienstfahrt). Bei solchen Fahrten muss sie sich prophylaktisch Heparin spritzen. Ihr Hausarzt ist der Meinung, dass die Kosten für die Thromboseprophylaxe vom Arbeitgeber getragen werden müssen. Ist das so?

Antwort:

Im vorliegenden Fall muss die Therapie für die Thromboseprophylaxe infolge der Gerinnungsstörung durch den behandelnden Arzt durchgeführt werden. Eine in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Patientin hat gem. § 27 SGB V Anspruch auf die Krankenbehandlung und auch gem. § 31 SGB V Anspruch auf die Versorgung mit entsprechenden Arzneimitteln. Der zugelassene Kassenarzt darf die in der Arzneimittel-Richtlinie als erstattungsfähige Arzneimittel (https://www.g-ba.de/richtlinien/3/) geführten Mittel (hier: Heparin) auch nicht auf Privatrezept verordnen. Die Abrechnung solcher Mittel muss im Rahmen des Abrechnungssystems mit der Krankenkasse erfolgen.


Dies ist auch aus Sicht des Arbeitsschutzes sachrichtig. Der Arbeitgeber muss nur solche Gefährdungen ermitteln und kontrollieren, die seinem Verantwortungsbereich entspringen. Von individuellen Krankheiten seiner Beschäftigten, die unerwartete Gefährdungen auslösen können, hat er in der Regel keine Kenntnis. Die Beschäftigten sind auch nicht dazu verpflichtet, Krankheiten gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen. Der Arbeitgeber darf auch keine Offenlegung verlangen.


Die Weigerung des Arztes die Gerinnungsstörung angemessen zu therapieren, weil diese im Kontext der Arbeit eine besondere Gefährdungssituation auslösen könne, würde hingegen die Beschäftigte verpflichten, ihre Gesundheitsdaten gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen. Der Arbeitgeber kann zudem eine angemessene Therapie im Zuge seiner betriebsärztlichen Betreuung nicht gewährleisten. Betriebsärzte dürfen insbesondere keine kassenärztlichen Leistungen, wie z.B. das Verschreiben von rezeptpflichtigen Medikamenten, anbieten.