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Fallen Vorrichtungen zum Absenken von Traggerüstsystemen in den Bereich der Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 20382

Stand: 13.02.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Fallen Vorrichtungen zum absenken von Traggerüstsystemen in den Bereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ?

Antwort:

Gemäß Art. 2 RL 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) fällt zwar eine Gesamtheit von verbundenen Teilen, von denen mindestens eins beweglich ist, und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind - auch wenn deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist - in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie.

Der Absenkkeil dient aber im wesentlichen nur dazu, schwere Traggerüste auf einer bestimmte Höhe zu halten und soll lediglich die Demontage ermöglichen. Derartige Geräte sind nicht als Hebezeuge im Sinne des Art. 2 RL 2006/42 anzusehen (vgl. § 40 des EU-Leitfadens zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG).

Zudem ist der Absenkeil für sich alleine eine Komponente einer Traggerüstkonstruktion.

Insoweit findet hier die Maschinenrichtlinie keine Anwendung.