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Wird eine Betriebsanweisung im Gefahrstoffbereich gemäß § 14 oder gemäß § 20 ausgestellt?

KomNet Dialog 20366

Stand: 20.07.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Wird eine Betriebsanweisung im Gefahrstoffbereich gemäß § 14 oder gemäß § 20 ausgestellt? Mir sind nun schon des Öfteren Betriebsanweisungen "gemäß §20 Gefahrstoffverordnung" aufgefallen. Dieser definiert doch aber nur den Auschuss für Gefahrstoffe bzw. deren Aufgabe. Wieso also eine Betriebsanweisung gemäß § 20 GefstoffV?

Antwort:

Eine Betriebsanweisung ist nach § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) auszustellen. Dies wird auch näher in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" erläutert. Dort heißt es unter Nummer 1:


"Diese TRGS ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)."


Hinweis:

In der Ursprungsversion der GefStoffV von 1986 ergab sich die Forderung nach einer Betriebsanweisung aus § 20. Mit Erlass der GefStoffV 2005 sind diese nun unter § 14 zu finden. Die Betriebsanweisungen, die weiterhin auf § 20 GefStoffV verweisen, sind nicht angepasst worden und somit nicht mehr aktuell.