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KomNet-Wissensdatenbank

Muss die Betriebsanleitung in einem EU-Land, welches mehrere Amtssprachen hat, in jede dieser Sprachen übersetzt werden?

KomNet Dialog 17403

Stand: 18.04.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Betriebsanleitung

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Frage:

Zur EG-Maschinenrichtlinie 2006/42 - Betriebsanleitung Im Anhang I, Nr. 1.7.4.der Maschinenrichtlinie steht: "Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird." Frage: Wenn eine Maschine in einen EU-Mitgliedstaat verkauft und dort betrieben wird, in dem es zwei oder mehrere Amtssprachen gibt, muss die Betriebsanleitung dann in jede dieser Amtssprachen übersetzt werden oder nur in eine von diesen? Reicht eine Englische Fassung und eine Amtssprache, wenn die Maschine in einem Mitgliedsstaat mit mehreren Amtssprachen betrieben wird?

Antwort:

Die Europäische Union hat 27 Mitgliedstaaten und 24 Amtssprachen. Jeder Mitgliedstaat gibt bei seinem Beitritt zur Union an, welche Sprache oder Sprachen er zu Amtssprachen der EU erklärt haben möchte. Weitere Informationen hierzu können der Seite "Sprachen" der Europäischen Kommission entnommen werden. Zu beachten ist noch, dass auch in den EFTA-Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind, und in den Staaten, mit denen sog. Mutual Recognition Agreements (MRA) bestehen (Schweiz, Türkei), die Maschinenrichtlinie Anwendung findet, so dass ggf. auch Sprachen wie z. B. Türkisch, Isländisch oder Norwegisch mit zu berücksichtigen sind.


Die Betriebsanleitung muss somit in der Sprache verfasst sein, die das jeweilige Mitgliedsland bei seinem Beitritt zur EU als Amtssprache erklärt hat. Sofern hier mehrere Amtssprachen erklärt wurden, muss die Betriebsanleitung in den jeweiligen Sprachen abgefasst sein.