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Ab welcher Tieftemperatur am Arbeitsplatz kann man von einer unmittelbaren, erheblichen Gefahr für die Beschäftigten ausgehen?

KomNet Dialog 20143

Stand: 22.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Raumtemperaturen

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Frage:

Ich würde gerne wissen, ab welcher Temperatur man in einer Arbeitsstätte (nicht Kühlraum) von einer unmittelbaren, erheblichen Gefahr für die Beschäftigten ausgehen kann. Ist dies schon bei einem kühlen Arbeitsplatz (10 °C -15 °C nach DIN 33403-5) gegeben? Oder muss für den "Tatbestand" der unmittelbaren, erheblichen Gefahr für den Arbeitnehmer erst eine noch tiefere Temperatur erreicht werden? Gibt es hierzu arbeitsmedizinische Erkenntnisse?

Antwort:

Untersuchungen hierzu wurden z. B. in den 1990-er Jahren durch die bzw. im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) durchgeführt. Ergebnisse hierzu finden sich in Forschungsberichten


Fb 716: B. Griefahn: Arbeiten in mäßiger Kälte (1995)

Fb 845: H. W. Müller-Arnecke, U. Hold: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeit im Bereich von 0° C (1999)


Eine Zusammenfassung dieser Forschungsberichte wird unter http://www.baua.de/de/Publikationen/AWE/Band4/AWE121.html als Arbeitswissenschaftliche Erkenntnis (2000) zum Download angeboten.


Wie den Titeln zu entnehmen ist, wurden in den Untersuchungen Bereiche mit gemäßigter Kälte betrachtet.

So ermittelte Griefahn (1995) auf der Grundlage einer Befragung von ca. 1.200 Beschäftigten in mäßiger Kälte gegenüber einem Vergleichskollektiv z. T. deutlich erhöhte Prävalenzen für psychovegetative und gastrointensinale Symptome, Erkältungskrankheiten, Brochitiden, Rheuma sowie Beschwerden im Haltungs- und Bewegungsapparat. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass bereits bei mäßiger Kälte die Atemluft in mehr oder weniger abgekühlter Form in den Körper gelangt. Neben der Umgebungstemperatur konnten dabei auch starke Temperaturschwankungen und Zugluft als Stressoren ermittelt werden.


In Laboruntersuchungen, bei denen Körpertemperaturen systematisch aufgezeichnet wurden (Müller-Arnecke, Hold (1999)) zeigten sich bereits z. T. deutlich reduzierte Temperaturen bei Umgebungstemperaturen um 10° C. Besonders betroffen sind dabei der Bereich der Füße und Hände, deren Isolation nicht selten unterdimensioniert ist.


Nicht zuletzt hierdurch wird erkennbar, dass Gefährungen nicht erst bei sehr tiefen Temperaturen bestehen. Gleichzeitig ist erkennbar, dass bei mäßiger Kälte die Möglichkeiten der Kompensation durch angemessene Bekleidung besser gegeben ist als bei Temperaturen deutlich unter dem Gefrierpunkt.


Diesen Aspekten wurde innerhalb der DIN 33403-Teil 5 dadurch Rechnung getragen, dass verschiedene Kältebereiche formuliert wurden, die sich in der Ausprägung der Lufttemperatur, aber auch hinsichtlich der möglichen Maßnahmen unterscheiden.


Beginnend mit +15 °C wird der Bereich bis +10° C als kühler Bereich bezeichnet, der leicht kalte Bereich ist durch Lufttemperaturen von +10 °C bis -5 °C beschrieben, ihm schließt sich der kalte Bereich von -5 bis -18 °C an. Der Bereich zwischen -18 °C und -30 °C wird als sehr kalter Bereich bezeichnet. Der Kältebereich V dann ist mit < -30 °C offen formuliert.


In den Kältebereichen I und II, also bis etwa -5° C ist eine Kompensation durch Erhöhung der Bekleidungsisolation auch bei geringer muskulärer Aktivität einigermaßen möglich. Zu beachten ist dabei, dass diese Kompensation lediglich bezogen auf den Gesamt-Wärmehaushalt gilt. Es wird darauf hingewiesen, dass schon bei mäßigen Kältebelastungen trotz ausreichend isolierender Gesamtbekleidung erhebliche lokale Kältebeanspruchungen an den Extremitäten auftreten können, denen durch lokale Schutzmaßnahmen begegnet werden muss.


Insofern erscheint es wiederum schlüssig, dass bereits im Kältebereich I und ebenso in Kältebereich II die maximale, ununterbrochene Kälteexpositionszeit auf 150 min begrenzt und eine Aufwärmzeit von mindestens 10 min empfohlen wird.


Die besondere Gefährdung in kälteren Bereichen wird in den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (vgl. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) deutlich, nach der bei Umgebungstemperaturen von -25 °C und kälter Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben sind.


Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine Gefährdung und somit die Notwendigkeit von Maßnahmen bereits bei mäßiger Kälte bestehen, um die Gesundheit der dort Beschäftigten zu erhalten. Hinweise für Maßnahmen können z.B. DIN 33403-Teil 5 oder der o. a. Arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis AWE 121 (H. Gebhardt, B.H. Müller, 2000) entnommen werden.