KomNet-Wissensdatenbank
Welche Maßnahmen müssen bei arbeitstäglich mehrmaligen kurzzeitigen Tätigkeiten in einem Kühlraum getroffen werden?
KomNet Dialog 16342
Stand: 04.06.2014
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Hitzearbeit / Kältearbeit
Frage:
Mitarbeiter müssen arbeitstäglich 20-30 mal in einem Kühlraum (Innentemperatur ca. 5-8 °C) für 3-5 Minuten Materialien entnehmen, die dann in einem normal temperierten Raum verarbeitet werden. Sind besondere Maßnahmen aufgrund der niedrigen Temperatur erforderlich (PSA, Kleidung, Unterweisung, technischer Ausrüstung Kühlraum, Vorsorge- oder Eignungsuntersuchung usw.)? Gibt es zu diesem Thema Vorschriften oder Empfehlungen?
Antwort:
Maßnahmen des Arbeitsschutzes müssen stets vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung und dem Festlegen der Maßnahmen soll sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.
Lässt ein Arbeitgeber Tätigkeiten in einem Kühlhaus bei den genannten Temperaturen (ca. +5 bis +8 °C ) ausführen, ist es unter Beachtung der Arbeitsstättenverordnung, Anhang 3.5 "Raumtemperatur" erforderlich, dass für diese Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und Maßnahmen festgelegt werden.
In die Gefährdungsbeurteilung sind die Regelungen der DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500) Kapitel 2.35 "Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" einzubeziehen. Dort heißt es unter Ziffer 3.11.2:
"Versicherte, die in Kühlräumen beschäftigt sind, müssen eine Kleidung tragen, die einen ausreichenden Kälteschutz bietet. Erforderlichenfalls ist eine besondere Kälteschutzkleidung vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen."
Die Kleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der Beschäftigungsart auszuwählen. Bei Temperaturen über -5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche ausreichend sein. Bei tieferen Temperaturen ist eine besondere Kälteschutzkleidung auch für Gesicht, Hände und Füße erforderlich. Diese ist vom Unternehmer zu beschaffen und den ständig Beschäftigten zur persönlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen. Für Arbeiten, bei denen Feuer oder Funken entstehen, ist Kälteschutzkleidung mit dafür geeignetem Außenstoff zu tragen.
Hinsichtlich Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Warme Kleidung kann auch bei Arbeit an nicht betretbaren kalten Räumen, z. B. Verkaufskühlmöbel, Gefriertunnel, Plattenfroster, erforderlich sein.
Schutzschuhwerk für tiefe Temperaturen ist z. B. entsprechend DIN EN 344 "Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch" und DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch" auszuwählen.
3.11.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die der Gefahr der Unterkühlung ausgesetzt sind, in regelmäßigen Zeitabständen überwacht werden.
Die Überwachung kann dadurch erfolgen, dass einzeln arbeitende Personen in kürzeren Zeitabständen aufgesucht werden oder diese sich melden müssen oder mehrere Personen in Sichtweite arbeiten; siehe auch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4, Anmerkung: jetzt Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV)."
Auch die DGUV Regel 112-189 (bisher BGR 189) "Benutzung von Schutzkleidung" geht davon aus, dass der Anwendungsbereich von Schutzkleidung vornehmlich bei tiefen Umgebungstemperaturen (tiefer - 5°C) liegt.
Zur Unterkleidung wird in der DGUV Regel 112-189 unter Ziffer 4.3.22 angemerkt:
"Unterkleidung hat einen wesentlichen Einfluss auf die Schutzwirkung und die Trageeigenschaften von Schutzanzügen. An einigen Arbeitsplätzen, z. B. in chemie-, flammen- und explosionsgefährdeten Bereichen, ist es unerlässlich, zu dem geeigneten Schutzanzug auch entsprechende Unterkleidung zu tragen.
Besonders bedeutungsvoll ist die Unterkleidung bei der Verwendung von Kälteschutzkleidung (siehe Abschnitt 4.3.18). Hier ist die Unterkleidung Bestandteil dieser Schutzkleidung.
Aus Gründen des Tragekomforts sollte die Unterkleidung eine nicht zu körpernahe Schnittgestaltung haben.
Unterkleidung aus Wolle oder Angorawolle hat eine vorzügliche Wärmeisolationswirkung. Diese Unterkleidung wird besonders an zugigen Arbeitsplätzen und im Freien bzw. dort empfohlen, wo stark wechselnde Umgebungstemperaturen vorliegen. Neuentwicklung von absorbierender Unterkleidung kann die Tragezeit verlängern.
Siehe auch DIN EN 342 ."
Mit der Broschüre Technik 32 "Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen" der BAuA werden die Anforderungen an Kältearbeitsplätze bzw. Arbeit in mäßiger Kälte (-5 bis +15°C).beschrieben und Handlungsempfehlungen zur Einrichtung und Schutzausrüstung gegeben. Von Kältearbeit wird schon gesprochen, wenn bei Lufttemperaturen unter + 15 °C mindestens eine Stunde pro Schicht gearbeitet werden muss (Griefahn, B., Arbeit in mäßiger Kälte, Dortmund 1995, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz Forschungsbericht 716).
Entsprechend der DIN 33403 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung - Teil 5: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen" werden folgende Kältebereiche unterschieden:
Kältebereich Lufttemperatur in °C
I Kühler Bereich von +15 bis +10
II Leicht kalter Bereich unter +10 bis -5
III Kalter Bereich unter -5 bis -18
IV Sehr kalter Bereich unter -18 bis -30
V Tiefkalter Bereich unter -30
Zusammengefasst:
Erforderliche Maßnahmen des Arbeitschutzes müssen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden.
Das Arbeitsschutzrecht fordert nicht zwingend persönliche Schutzausrüstung bei betriebsbedingten Arbeiten im Temperaturbereich von + 5 bis +8 °C . Allerdings ist das Tragen von wärmender Kleidung, insbesondere Unterkleidung angeraten. Die Ausführungen in v.g. Broschüre sind ebenfalls in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.