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Fallen Kniehebelpressen oder Zahnstangenpressen, die eine Feder für den Rückhub aufweisen, unter die Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 19844

Stand: 25.11.2013

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Fallen Kniehebelpressen oder Zahnstangenpressen, die eine Feder für den Rückhub aufweisen, unter die Maschinenrichtlinie? Im „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 2. Auflage – Juni 2010“ auf Seite 34 ist zu finden: „Andererseits ist die Maschinenrichtlinie auf Maschinen anzuwenden, wenn die manuelle Krafteinwirkung nicht direkt einwirkt, sondern gespeichert wird, beispielsweise in Federn oder in hydraulischen oder pneumatischen Speichern, sodass die Maschine nachdem die manuelle Krafteinwirkung aufgehört hat weiterhin funktionieren kann.“

Antwort:

Die Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) definiert Maschinen als eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbaren menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eins bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind.

Der Rückhub dieser Kniehebelpressen oder Zahnstangenpressen erfolgt nicht durch die menschliche Kraft sondern durch Federkraft. Diese Kniehebelpressen oder Zahnstangenpressen werden demnach vom Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie erfasst und müssen die Anforderungen erfüllen, die für die Bereitstellung auf dem Markt erforderlich sind.